Eingruppierung ohne Berufsabschluss
#1

Guten Abend,

ich habe 5,5 Jahre Medizin studiert, aber dann das letzte Semester nicht abgeschlossen, sondern mich für ein Arbeitsleben in der Wirtschaft entschieden mit nun gesamt 25 Jahren Berufserfahrung, davon z.B. 11 Jahre im Vorstandsstab einer Bank.

Seit kurzem bin ich nach Umzug als Assistenz des hiesigen Landrates angestellt. Aufgrund meiner Leistungen wurde ich bereits entfristet. Die Stelle ist mit E8 eingruppiert, mir gibt man aber nur die E5 mit Zulage auf E8 - aufgrund fehlenden Abschlusses und der Vorgabe, den nächstmöglichen Termin zur IHK-Externenprüfung Kauffrau für Büromanagement wahrzunehmen. Die Zulassung der IHK liegt vor. Die Prüfung habe ich noch nicht ablegen können. Gleichzeitig ist man mit meinen Leistungen so zufrieden, dass meine Stelle (da ich auch Projekthaft arbeite) auf die E9 gemäß Orgagutachten angehoben werden soll und ich soll die stellv. Büroleitung übernehmen, um dann die Büroleitung perspektivisch zu übernehmen.

Leider stellt sich die Personalabteilung quer. Sie beharrt auf der E5, die Zulage ist nur temporär, E9 und höher gäbe es nicht für mich, die 11 Semester Studium werden nicht anerkannt.

Ist das so rechtens? Ich lese immer wieder von Ausnahmen, wo es im Ermessen liegt, bei Erbringen der Leistung auf die Qualifikation zu verzichten.

Kann mir jmd. helfen und profunde Quellen nennen für die Personalleiterin?

Besten Dank vorab.
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#2

Welches Bundesland? D.h greift die Ausbildungs- und Prüfungspflicht?
Was meint Zulage ist nur temporär? Was für eine Zulage ist es?
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#3

Bundesland Bayern. Zuerst eingruppiert auf E8, dann runtergestuft auf E5, nach Intervention jetzt E5 mit Zulage (auf Höhe E8). Vorgabe seitens Personalabteilung, binnen 6 Monaten die IHK-Prüfung zu machen, ansonsten wird die Zulage rückwirkend gestrichen. Der Zeitraum passt zum einen nicht zu den IHK-Zeiträumen. Zum anderen vertrete ich wegen Kündigung und Krankheit seit 6 bzw. 3 Monaten noch zwei Kolleginnen (Assistenz Büroleitung und Geschäftsstelle Kreistag) mit entsprechenden Überstunden, da sonst drei Vollzeitstellen gar nicht abzudecken wären. Binnen 6 Monaten 100 Überstunden erbracht, keine Zeit zur Prüfungsvorbereitung. Personalabteilung macht Druck wegen Prüfung, Landrat und Büroleitung wollen mir nicht freigeben zur Vorbereitung, ich soll doch ungelernt hingehen, Note egal, Hauptsache bestanden. Ist aber nicht mein persönlicher Anspruch. Ich werde nur als Laie und Neuling nicht so recht schlau aus den Vorschriften, ob sie mich unter diesen Umständen so dazu zwingen und alternativ die Zulage streichen können. In der Wirtschaft wird man nach Leistung bezahlt. Hier ist man zufrieden mit meiner Leistung, will aber nicht dafür zahlen. Und dass  -wenngleich fachfremd - 5,5 Jahre Studium überhaupt nicht berücksichtigt werden, erschließt sich meiner Logik nicht.
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#4

In Bayern gilt die Ausbildung- und Prüfungspflicht. (Siehe Anlage 1 zum TVöD [- Entgeltordnung (VKA)] in den Vorbemerkungen Nr. 7.

Es wäre noch zu schauen was für Regelungen es in einem eventuellen bezirklichen Tarifvertrag gibt. Bayern kenne ich insoweit nicht.

War es zuerst ein befristeter Vertrag oder die ganze Zeit unbefristet? Wenn es unbefristet war, war es nur eine irrtümliche "Eingruppierung" in der E8. Tatsächlich war es dann nie eine entsprechende Eingruppierung.

Wie wurde die Vorgabe der Personalabteilung gemacht und welches ist die Rechtsgrundlage für die Zulage?

Tariflich sauber wäre die genannte Vorbemerkung. Allerdings wäre dann nicht die IHK-Prüfung sondern der Angestelltenlehrgang I bzw. erste Prüfung das vorgesehene Instrument. Arbeitgeber müsste die Möglichkeit anbieten. Anspruch auf Zulage besteht dann ab dem vierten Monat. Diese besteht bis man ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers ablehnt oder die Prüfung nicht besteht. Bzw. mit der entsprechenden Eingruppierung nach erfolgreicher Prüfung. man kann zwar die IHK-Prüfung anerkennen, aber tariflich wäre deren Anordnung wohl problematisch. Gestützt aufs Direktionsrecht kann der Arbeitgeber die Prüfung durchsetzen. Dann ist alles damit im Zusammenhang stehende Arbeitszeit. Allerdings kann der Arbeitgeber sagen, dass man die Prüfung ohne Vorbereitung machen soll. Rechtsfolge wenn man nichts besteht ist aber nicht die beschriebene für die Angestelltenlehrgang sondern erstmal keine. Anspruch auf eine Zulage wäre davon unberührt.

Tariflich können grundsätzlich auch Aufgaben nach E9 und höher übertragen werden. Es ist dann jeweils zu schauen was daraus für eine Eingruppierung (und ggf. Zulagenansprüche) erwachsen.

Tariflich gibt es im Kern keine Vorgaben zu nötigen Qualifikation zur Übertragung von Aufgaben. Dies bestimmt der Arbeitgeber selber. In letzter Konsequenz also der Landrat und nicht die Personalabteilung. Allerdings kann die fehlende formale Qualifikation dann Auswirkungen auf die Eingruppierung haben. In Tätigkeiten die der Ausbildungs- und Prüfungspflicht unterliegen steht sie einer höheren Eingruppierung entgegen (aber es würde Anspruch auf Zulage bestehen). in Tätigkeitsbereichen ohne Ausbildungs- und Prüfungspflicht (z.B. ab E13 oder spezielle Tätigkeitsbereich) gibt es Teilweise Anforderungen in der Person in den entsprechenden Fallgruppen. Aber die nicht Erfüllung hat dann meist nur die Folge, dass man ggf. eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert wird. Als sonstiger Beschäftigter (soweit in der Fallgruppe ausgebracht) kann man ggf. auch in die entsprechende Entgeltgruppe kommen.

Das Studium wird berechtigter Weise nicht anerkannt. Es ist weder relevant für die E8 noch abgeschlossen. Selbst ein abgeschlossenen Studium erfüllt nicht automatisch die Ausbildungs- und Prüfungspflicht.

Wenn man bei deinem Arbeitgeber so unflexibel ist wäre halt zu schauen ob man sich einen anderen Arbeitgeber sucht. Auch wenn es tariflich erhebliche Gestaltungsspielräume gibt werden diese im öffentlichen Dienst nur selten genutzt. Ich muss allerdings sagen, dass ich in einer ähnlichen Situation wie du in einer Bundesbehörde in E14 eingesetzt werden.
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