Eingruppierung nach korrigierter Ausschreibung
#1

Hallo zusammen,

ich bräuchte mal einen Rat. Ich habe mich im letzten Jahr auf eine Stellenausschreibung beim Standesamt in unserem Haus beworben und die Stelle auch bekommen. usgeschrieben war die Stelle in E 9b. In E 9b kann ich aufgrund des nicht vorhandenen AL II nicht eingruppiert werden. E 9a sollte m.E. jedoch möglich sein.

Nachdem ich die Stelle bekommen und schon ca. ein halbes Jahr die Tätigkeiten verrichtet hatte, hat man mir auf Nachfrage, wann ich denn mit meiner Höhergruppierung rechnen könnte gesagt, dass man eine neue Stellenbewertung bei der Kommunalberatung beauftragt habe. Diese Stellenbewertung hat dann schlussendlich im September 2020, also fast ein Jahr, nachdem ich auf der Stelle angefangen haben, zur E 8 geführt.

Anzumerken ist noch, dass die Stellenbewertung aufgrund einer von mir verfassten Stellenbeschreibung, die lt. Personalreferat nur für die Personalakte war,  stattgefunden hat.

Bei meiner Recherche bin ich auf ein Urteil des LAG RLP gestoßen, welches die E 8 rechtfertigt.

Meine Frage ist nun, kann der AG nach Ausschreibung einfach die Stelle ohne Wissen des AN neu bewerten lassen und den AN dann mit einem "Sorry, wir mussten die Ausschreibung korrigieren" abspeißen? Ich finde das Ganze nicht sehr gerade sehr fair und  überlege, ob ich dagegen vorgehe. 

Hat hier schon einmal jemand rechtliche Schritte wegen so etwas eingeleitet oder kennt jemand Rechtsgrundlagen?

Vielen Dank für die Hilfe.

Gruß Angie
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#2

Die Angabe der Entgeltgruppe in der Ausschreibung ist ohne größere rechtliche Bedeutung. In den üblichen Arbeitsverträgen im öffentliche Dienst kommt auch die darin genannte Entgeltgruppe keine Bindungswirkung zu. Das korrigieren eines Eingruppierungsirrtums ist grundsätzlich zulässig.

Eine Anfechtung des Arbeitsvertrags wäre vermutlich möglich. Aber dann steht man ohne Arbeitsvertrag da.
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#3

Danke für die Info.
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