Guten Abend,
ich arbeite als Hausmeister bei der Stadtverwaltung in BW.
Ich arbeite schon 3 Jahren als Hausmeister.
Ich wurde in EG 5 Stufe 1 eingruppiert und meine Erfahrung fast 10 Jahren Monteur Fensterbau und 3 Jahren 28 Stunden monatlich als Hausmeister WEG wurde ignoriert, nicht berücksichtigt.
Stelle ist mit EG 6 bewertet.
Ich habe anerkannte Ausbildung und Studium von Ausland, aber keine Berufsausbildung von Deutschland.
Ist es das gerecht ?
Die Berufserfahrung hätte im Rahmen der Einstellung wohl berücksichtigt werden können / sollen durch eine höhere Erfahrungsstufe, aber jetzt ist es zu spät.
Warum erhalten Sie Entgeltgruppe 5, wenn die Stelle mit EG 6 bewertet ist? Wie hat Ihr Arbeitgeber das begründet?
Guten Abend, das Personalbüro betont, dass ich keine Ausbildung habe, deswegen Gruppe bleibt 5 und Stufe 1.
Ich habe das gefunden, aber wieder wird alles ignoriert!
Landesbezirklicher Tarifvertrag Nr. 6 G
zur Eingruppierung der Beschäftigten im handwerklichen Bereich Baden-Württemberg Entgeltgruppen-Tarifvertrag
Nr. 6 G (EG-TV Nr. 6 G BW)
vom 8. September 2023
Anlage 3
Richtlinie über die betriebsinterne Gleichstellung
§ 1
Allgemeines
Die Richtlinie gilt für handwerklich Beschäftigte, die mangels nachweisbarer, einschlägiger mindestens
dreijähriger Berufsausbildung nicht die Anforderungen in der Person für eine Eingruppierung
in die Entgeltgruppe 5 erfüllen und dennoch Tätigkeiten ausüben, für die nach dem EG-TV 6 G BW
eine Ausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren gefordert wird.
§ 2
Betriebsinterne Gleichstellung
(1) Handwerklich Beschäftigte, die über gleichwertige Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen
verfügen, wie ein entsprechend ausgebildeter Beschäftigter (Sonstiger Beschäftigter) können
frühestens nach dreijähriger Ausübung in der auf eine einschlägige Ausbildung bezogenen Tätigkeit
bei demselben Arbeitgeber wie ein entsprechend ausgebildeter Beschäftigter eingruppiert
werden. Die Gleichstellung erfordert, dass die Beschäftigten i.S.d. § 1 einem ausgebildeten
Beschäftigten entsprechende Tätigkeiten ausüben. Sofern Beschäftigte zu einem Arbeitgeber
wechseln und über gleichwertige Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen nach § 2 Abs. 2
verfügen und beim vorherigen Arbeitgeber entsprechend tätig waren, kann eine betriebsinterne
Gleichstellung erfolgen; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Vorliegen entsprechender gleichwertiger Fähigkeiten und Kenntnisse kann z.B. durch entsprechende
berufsbezogene Teilqualifikationen mit Zertifikaten (u.a. ValiKom der IHK, HWK)
nachgewiesen werden. Das Vorliegen entsprechender Erfahrungen kann vermutet werden,
wenn die auf eine einschlägige Ausbildung bezogene Tätigkeit mindestens die doppelte Zeit,
welche für die einschlägige Berufsausbildung erforderlich ist, ausgeübt wurde.
(3) Die betriebsinterne Gleichstellung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen in Abhängigkeit von
der jeweils auszuübenden Tätigkeit zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppen 5, 6 oder 7
"Ich habe das gefunden, aber wieder wird alles ignoriert!"
Weil es "Kann"-Regelungen sind und der Arbeitgeber hier ein erhebliches Ermessen hat. Als Arbeitnehmer kann man da nur schwer etwas durchsetzen. Nach 6 Jahren der entsprechenden Tätigkeit beim Arbeitgeber dürfte das Ermessen sehr eingeschränkt sein. Dann wäre es kaum zu vertreten, dann nicht die Gleichstellung und damit Eingruppierung in die E6 festzustellen.
Vielen Dank für Ihre Zeit und Mühe! Ich bin sehr froh, dass es Menschen wie Sie gibt, kompetent und hilfsbereit.
Nochmals Danke!