11.10.2023, 21:33
Ich bin als Leitung einer Kindertageseinrichtung eingesetzt, in der wir auch Kinder betreuen die in der Teilhabe eingeschränkt sind. Aufgrund des gewählten Modells der Gruppenstärkenabsenkung erreichen wir nicht die für S15 notwendigen 70 Kinder.
In den Protokollerklärungen (9) finde ich den Hinweis, dass es nicht zu einer Herabgruppierung kommen kann, wenn Kinder nach Paragraph 2 SGB betreut werden und dadurch die notwendige Platzanzahl von 70 unterschritten wird.
Gilt dies auch für eine erstmalige Eingruppierung in S13 oder S15, oder zählt hier nur die tatsächliche Anzahl der betreuten Kinder? Es wäre ja möglich mehr als 70 Kinder zu betreuen, dieses wird aber aufgrund des gewählten Modells nicht gemacht.
Zählt dieses als Maßnahme der Qualitätsverbesserung? Welche Eingruppierung ist hier die richtige?
LG
In den Protokollerklärungen (9) finde ich den Hinweis, dass es nicht zu einer Herabgruppierung kommen kann, wenn Kinder nach Paragraph 2 SGB betreut werden und dadurch die notwendige Platzanzahl von 70 unterschritten wird.
Gilt dies auch für eine erstmalige Eingruppierung in S13 oder S15, oder zählt hier nur die tatsächliche Anzahl der betreuten Kinder? Es wäre ja möglich mehr als 70 Kinder zu betreuen, dieses wird aber aufgrund des gewählten Modells nicht gemacht.
Zählt dieses als Maßnahme der Qualitätsverbesserung? Welche Eingruppierung ist hier die richtige?
LG