Eingruppierung Bezügerechner ohne Verwaltungsausbildung
#1

Hallo zusammen,

kann man auch ohne Verwaltungsausbildung in die EG 9a TVöD eingruppiert werden?
Die Tätigkeitsmerkmale "Bezügerechner in der 9a" werden auch so in der Praxis umgesetzt.
Eine normale Büroausbildung und eine Weiterbildung im Bereich Personal liegt vor. Nur keine Verwaltungsausbildung und auch kein AL1, 2.
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#2

Wenn die entsprechenden Aufgaben übertragen wurden ist E9a die zutreffende Eingruppierung. Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht greift grundsätzlich nicht für diese Tätigkeit. Allerdings wäre ggf. zu schauen ob es einen Bezirklichen Tarifvertrag gibt der dem eventuell entgegensteht (habe keinen Überblick ob es dort Ausweitungen der Prüfungspflicht gibt).
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#3

Gast schrieb:Wenn die entsprechenden Aufgaben übertragen wurden ist E9a die zutreffende Eingruppierung. Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht greift grundsätzlich nicht für diese Tätigkeit. Allerdings wäre ggf. zu schauen ob es einen Bezirklichen Tarifvertrag gibt der dem eventuell entgegensteht (habe keinen Überblick ob es dort Ausweitungen der Prüfungspflicht gibt).
Hallo, bitte teile und doch bitte mit, warum denn die Ausbildungs- und Prüfungspflicht hier grundsätzlich nicht greift.

Die Entgeltordnung (VKA) sagt da doch etwas anderes. Unter "7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht" steht doch

(2) 1Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.


Was sind denn hier die Besonderheiten?
LG
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#4

(08.02.2021, 16:25)Gast schrieb:  
Gast schrieb:Wenn die entsprechenden Aufgaben übertragen wurden ist E9a die zutreffende Eingruppierung. Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht greift grundsätzlich nicht für diese Tätigkeit. Allerdings wäre ggf. zu schauen ob es einen Bezirklichen Tarifvertrag gibt der dem eventuell entgegensteht (habe keinen Überblick ob es dort Ausweitungen der Prüfungspflicht gibt).
Hallo, bitte teile und doch bitte mit, warum denn die Ausbildungs- und Prüfungspflicht hier grundsätzlich nicht greift.

Die Entgeltordnung (VKA) sagt da doch etwas anderes. Unter "7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht" steht doch

(2) 1Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.


Was sind denn hier die Besonderheiten?
LG

Weil sich die Ausbildungs und Prüfungspflicht nach Punkt 7 der Vorbemerkungen nur Beschäftigte im Büro und Innendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie auf das Kassen und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII) bezieht und nicht auf die Bezügerechner in Abschnitt II.
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