Eingruppierung Bügerbüro - Leitung
#1

Hallo.
Wir sind eine Kommune mit 10.000 Einwohnern. 2 Mitarbeiter im Bürgerbüro.
Kann mir jemand sagen ob als Leitung des Bürgerbüro eine EG 8 möglich ist?
Die Amtsleitung (Ordnungs- und Sozialamt) selber führt keine Aufgaben im Bereich des Bürgerbüro durch.
Alle Aufgaben werden somit "selbstständig" erledigt. Sei es Staatsangehörigkeitsfragen, Konflikte, Passkontrollen- bzw. Prüfungen usw.
Ich selber bin in EG7, meine Kollegin in EG6 (Quereinsteiger, erst kurz dabei).

Für eine Info, sage ich schon jetzt danke.
Gruß
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#2

Ist es eine echte Leitungstätigkeit oder liegt die formale Personalverantwortung etc. beim Amtsleiter?

Wenn es wirklich Leitung ist könnte es eigentlich nicht E8 sein. Wegen einheitlichem Arbeitsvorgang bei Leitung wäre es dann E9a.
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#3

Erst mal danke. Also die formale Personalverantwortung sehe ich beim Amtsleiter.
Dieser führt aber keine der Arbeiten aus. Wir erhalten nur die Briefpost von Ihm.
Keine Aufgaben. Keine direkte Mitarbeit bzw. Verteilung/Prüfung der Aufgaben.
Wie sieht es denn dann mit "Leitungstätigkeit" aus.
Mir "unterstellt" sind der wechselnde Kollegen.
Gruß
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#4

Fachliche Aufgabenzuweisung reicht nicht um einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden zu müssen.

Dann sind die Arbeitsvorgänge mit Zeitanteilen zu bilden. Im Moment geht der Arbeitgeber von mindestens 20% und weniger als 33 1/3 % selbstständige Leistung im Tarifsinne aus. Normale Tätigkeit im Bürgerbüro sind mit E6 zutreffent bewertet.
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