Eingruppierung
#1

Hallo!
Ich bekomme derzeit in einer kleinen Verwaltung EG6, Stufe 4. Da ich der Meinung bin, zu niedrig eingruppiert zu sein, habe ich am 01.03.2017 einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt. Daraufhin habe ich eine Stellenbeschreibung ausfüllen müssen. Diese wurde nun überprüft, und man ist zu der Kenntnis gelangt, dass ich eigentlich in die EG 8 eingruppiert bin. Folgende Problematik:

Ich bekomme ab dem 01.07.2017 eine neue Aufgabe. Daher soll die Höhergruppierung ab dem 01.07.2017 ohne Stufenverlust erfolgen. 

Die neue Aufgabe ist aber nicht die für die EG 8 ausschlaggebende. Ich hätte also vorher schon EG 8 bekommen müssen. Dies habe ich nun auch mündlich mitgeteilt. Daraufhin meinte man, dass ich dann nur ab dem 01.01.17 in die EG 8 (mit Stufenverlust) eingruppiert werden kann, weil Anträge nach der neuen Entgeltordnung so zu behandeln sind. (Wahrscheinlich ist damit §29b TVÜ-VKA gemeint gewesen.)

Meine Frage ist also:

Was ist hier korrekt? Kann ich noch geltend machen, seit Beschäftigungsbeginn in EG8 zu sein, so dass die Stufen auch weiter liefen und ich in Stufe 4 bleibe? -
Gilt die Ausschlussfrist nach §37 I 1 TVÖD nur für Zahlungsansprüche oder mehr?
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#2

Ich gehe davon aus, dass du keinen Antrag auf Höhergruppierung aufgrund der neuen EGO gestellt hast. Somit auch nicht in deinem Antrag erwähnst.
Sofern deine Tätigkeiten seit Beschäftigungsbeginn gleich geblieben sind, müsste der AG jetzt hergehen und deinen Stufenverlauf seit Beginn der Beschäftigung nachzeichnen. Je nachdem in welcher Stufe du in EG 8 eingestellt geworden wärst muss die jetzige Stufe berechnet werden.
Die Bezahlung erfolgt aber nur sechs Monate rückwirkend ab Antragstellung.

Ist die neue Stelle auch mit EG 8 bewertet?
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#3

Die neue Stelle ist vermutlich sogar eine 9a Stelle.
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