Werden denn die Voraussetzungen der S12 erfüllt?
Was für ein Abschluss ist es genau?
Wann plant der Arbeitgeber denn die Eingruppierung in S12?
Basierte die Stufenzuordnung auf einschlägiger oder förderlich Berufserfahrung?
Ich habe den Abschluss Diplom Pädagoge Universität.
Ich würde sagen es ist eine förderliche Berufserfahrung da mein Arbeitgeber zuvor zwar auch in der Eingliederungshilfe war, nur eben als Leistungserbringer. Jetzt bin ich bei einem Leistungsträger. Also ja, die Tätigkeit ist nicht genau die gleiche (wie bei einem Friseur der nur den Salon wechselt) sondern der gleiche Inhalt wird nur aus einer anderen Perspektive betrachtet.
Der Arbeitgeber plant nicht wirklich meine Eingruppierung- es müsse erst wieder geprüft werden heißt es. Aber mir wurde in Aussicht gestellt, sobald ich das fehlende Jahr (also insgesamt 3 Jahre) voll habe.
Mir erscheint es nur nicht rechtens meinen Anschluss mit einer Ausbildung gleichzusetzen und mich deshalb in 8b einzugruppieren. Für die fehlende mehrjährige Berufserfahrung gibt es doch die Stufen. Einen Berufsanfänger gruppiert man doch auch in die entsprechende Gruppe der Stelle und dann eben in Stufe 1, oder nicht?
Diplom Pädagogen sind keine Sozialarbeiter. Es kommt hier auf die Anerkennung als sonstiger Beschäftigten an. Diese ist mit erheblichen Hürden versehen.
Ich lese so oft dass es auf die Stellenbewertung ankommt. Die Stelle wurde als S12 bewertet. Wie kann es sein dass jemand bei einem anderen Kostenträger mit der gleichen Ausbildung/Abschluss in der gleichen Tätigkeit wie ich in S12 eingruppiert wird? Ist doch etwas willkürlich.
Die Eingruppierung hängt von der Stellenbewertung und ggf. von der Erfüllung von Voraussetzungen in der Person ab. Im beschriebenen Sachverhalt geht es nun um die Erfüllung der Voraussetzung in der Person.
"Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. "
Hier geht es dann konkret um die Feststellung der Eigenschaft als sonstige Beschäftigte. Im anderen Fall kann es unterschiede der Berufserfahrung geben. Oder einer der beiden Arbeitgeber haben die Feststellung falsch vorgenommen. Die Qualität der kommunalen Arbeitgeber bei der Ableitung der Eingruppierung sind recht schlecht. Bei freien Trägern kommt man häufig nicht über ein Auswürfeln oder Umsetzung der geförderten Entgeltgruppe hinaus.
Die Praxis des kommunalen Arbeitgebers dort drei Jahre Berufserfahrung zu verlangen um eine Eingruppierung als sonstige Beschäftigte Vorzunehmen ist zumindest nicht offensichtlich unvertretbar. (Wird aber auch dem komplexen Vorgaben der Rechtsprechung und Literatur gerecht.) Aber eine Klage auf Feststellung, dass die Eigenschaft als sonstige Beschäftigte erfüllt sind und deshalb eine Eingruppierung in E12 zutreffend wäre, hätte im bisher beschriebenen Sachverhalt quasi keine Aussicht auf Erfolg.
Es bleibt sich einen anderen Arbeitgeber zu suchen oder es hinzunehmen (bzw. trotzdem eine Klage zu versuchen). Sinnvoll kann es sein eine klare Absprache mit dem Arbeitgeber zu treffen was erforderlich ist, dass dieser die Eigenschaft als sonstige Beschäftigte vornimmt. (Formal folgt auch diese Feststellung dem Tarifautomatismus, aber in der Praxis braucht es halt die Entscheidung des Arbeitgebers.)