EG 13 Fallgruppe 2
#1

Bei der EG 13 Fallgruppe 2 geht es um Beschäftigte  in kommunalen Einrichtungen und Betrieben.

Nach Sichtung des Tarifvertrages sind hier keine persönlichen Voraussetzungen tarifrechtlich vorhanden (z.B. ist kein Studium oder dergleichen vorgeschrieben). 

Somit ist man bezüglich der Ausbildung eines Stelleninhabers im Grunde frei, damit dieser direkt in EG 13 Fallgruppe 2 eingruppiert werden kann.


Wollte einmal nachfragen, ob diese Sicht korrekt ist.
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#2

Soweit es sich um eine kommunale Einrichtung oder Betrieb in dem Sinne handelt ist dies so. Faktisch müssen natürlich Kenntnisse vorliegen, dass eine solche Aufgabe wahrgenommen werden kann.

Vermutlich würde eine Beschäftigter der in E13 Fallgruppe 2 eingruppiert ist, wenn es keine kommunale Einrichtung oder betrieb wäre (und damit Fallgruppe 1 zur Anwendung käme) im Regelfall auch die Voraussetzungen eines sonstigen Beschäftigten im Sinne der Fallgruppe 1 erfüllen. Es entfällt in der Fallgruppe 2 aber die Prüfung der gewissen Verwendungsbreite die Teil der Einordnung als sonstiger Beschäftigter ist.
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#3

Zur Vorgängerregelung siehe BAG v. 6. 9. 1972 4 AZR 422/71

"3. Die Tätigkeitsmerkmale der besonderen Fallgruppen für die Angestellten in kommunalen Einrichtungen und Betrieben (VergGr. II a, Fallgruppe 2, I b, Fallgruppe 5, I a, Fallgruppe 3) erfordern lediglich, daß die Tätigkeit objektiv nach dem Maß ihrer Schwierigkeit und der geforderten Verantwortung einer solchen der jeweiligen Fallgruppe 1 entspricht. Ob der betreffende Angestellte persönlich über die entsprechenden Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, ist hier kein tarifliches Tätigkeitsmerkmal."
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