EG Überprüfung durch KGST und externe Firma
#1

Guten Tag,
ich wende mich an Sie mit einer Anfrage, die sich nicht auf den Bestandsschutz der Mitarbeiter bezieht, sondern auf die Verwirrung und das Unverständnis, die durch die KGST verursacht wird. Die KGST hat die Bewertung aller einzelnen Stellen in der Dienststelle angeregt und gefordert.
Nun musste jede Stelle gemäß den Regeln der Stellenbewertung neu beschrieben werden.

Kurz vor der Intervention der KGST erhielt ein Kollege, meiner Meinung nach völlig gerechtfertigt, eine höhere Eingruppierung auf EG9. Ein weiterer Kollege sollte ebenfalls in diese Gruppe aufgenommen werden, da beide die gleichen Aufgaben erledigen und beide absolut gleich Qualifiziert sind, jedoch forderte die KGST in der Zwischenzeit eine Neubewertung der Stellen.

Die Stellenbeschreibungen sind nun zu 100% gemäß den Anforderungen des öffentlichen Dienstes verfasst und aus Sicht aller Beteiligten entsprechen sie auch den Aufgaben, die der Stelleninhaber zu erfüllen hat und entspricht einer EG9. Die externe Bewertung hat jedoch ergeben, dass diese einer niedrigeren Stufe zugeordnet werden sollte, als es aus Sicht des Personalrates, teilweise der Personalabteilung und aller verfügbaren Internetinformationen der Fall sein sollte.

Bei einem Kollegen trifft der Bestandschutz und bleibt natürlich in der EG9 und der andere soll die gleichen Aufgaben erledigen aber für EG8. Ich frage mich nun, welche Möglichkeiten der betroffene Kollege und der direkte Vorgesetzte haben, um den Kollegen nicht zu verlieren.
Es wird unmöglich sein, dieses Know-how für EG8 im Haus zu halten, geschweige denn bei dem Mangel an Fachpersonal überhaupt jemand Neues zu finden.

Gibt es da nicht so etwas wie ein Gleichbehandlungsgesetz? Würde das hier überhaupt Anwendung finden?

Der schwerste Punkt allerdings ist, dem Dienstherr scheint dies gleichgültig zu sein, solange man sich an diese von nur einem externen Unternehmen bewertete KGST-Vorschrift hält.
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#2

"Bei einem Kollegen trifft der Bestandschutz und bleibt natürlich in der EG9"
Kommt auf die Details an ob dies zwingend ist.

"welche Möglichkeiten der betroffene Kollege und der direkte Vorgesetzte haben, um den Kollegen nicht zu verlieren"
Beide können eine Zulage nach 3 16 (5) TV-L anregen. Ggf. kann man anregen die Aufgaben so anzureichern, dass eine höhere Eingruppierung gerechtfertigt ist.

"Gibt es da nicht so etwas wie ein Gleichbehandlungsgesetz?"
Das AGG ist hier nicht einschlägig. Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz erfolgt kein Anspruch auf eine übertarifliche Eingruppierung.

"Der schwerste Punkt allerdings ist, dem Dienstherr scheint dies gleichgültig zu sein, solange man sich an diese von nur einem externen Unternehmen bewertete KGST-Vorschrift hält."
Dann sucht sich der betroffene Kollege halt einen Arbeitgeber der besser bezahlt.
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#3

>"Bei einem Kollegen trifft der Bestandschutz und bleibt natürlich in der EG9"
>>Kommt auf die Details an ob dies zwingend ist.
Das ist durch den Betriebsrat schon geklärt und dem ist so! Wenn nicht, dann würde der Kollege bestimmt auch die Dienststelle verlassen. Armes Deutschland, hat immer noch nicht verstanden, dass es auch hier eine "Zeitenwende" gibt und das eben meiner Meinung nach in allen Sektoren. Auch im respektvollen Umgang mit Mitarbeitern!

> "Der schwerste Punkt allerdings ist, dem Dienstherr scheint dies gleichgültig zu sein, solange man sich an diese von nur einem externen Unternehmen bewertete KGST-Vorschrift hält."
>> Dann sucht sich der betroffene Kollege halt einen Arbeitgeber der besser bezahlt.
(Die Antwort ist nicht Zielführend, schon mal daran gedacht, dass dadurch die anderen Kollegen mehr belastet werden?)

Aber im Grundsatz geht es darum! Weder er will, noch wir wollen, dass er geht!
Wir ergänzen uns alle miteinander, sind ein eingespieltes Team, alle in der Dienststelle sind mit unserer Arbeit sehr zufrieden. Wenn einer Dauerhaft aus diesem Team geht, funktioniert das Team weiter aber sicher nicht zu der Qualität wie zur jetzigen Zeit, jedoch wird diese Qualität natürlich weiterhin gefordert. Man will Gleichbehandlung durch die Eingruppierung der Stelle, nicht der Mitarbeiter, und macht dann solche Kardinalsfehler. Mich wundert, nach über 20 Jahren Öffentlicher Dienst, eigentlich nichts mehr.

Nagut... Ich denke man kann das Thema hier an dieser Stelle als gelöst setzen ;-)
Wir gehen einfach alle ;-) ;-) ;-) ;-)
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#4

"Das ist durch den Betriebsrat schon geklärt und dem ist so!"
Geklärt ist, dass der Arbeitgeber so verfährt. Nicht das der Arbeitgeber so verfahren muss.

"(Die Antwort ist nicht Zielführend, schon mal daran gedacht, dass dadurch die anderen Kollegen mehr belastet werden?)"
Natürlich ist die Antwort Zielführend. Wenn man mit dem Angebot des Arbeitgebers nicht zufrieden ist und er nicht bereit ist das Angebot zu verbessern, dann sollte man darauf reagieren. Sonst hat er keinen Grund sich Gedanken zu machen.

"dass dadurch die anderen Kollegen mehr belastet werden?)"
Wie dies? Man erledigt seine Arbeit und geht dann nach Hause und das Problem des Arbeitgebers mit der liegenbleibenden Arbeit ist das Problem des Arbeitgebers. Natürlich braucht man sich als Arbeitgeber keine Gedanken zu machen wenn die Arbeitnehmer die Probleme lösen.

"Aber im Grundsatz geht es darum! Weder er will, noch wir wollen, dass er geht!"
Dann bleibt er halt für E8.

"Wir gehen einfach alle ;-) ;-) ;-) ;-)"
Klar. Wenn man mit dem Arbeitgeber unzufrieden ist und es nicht gelingt die Rahmenbedingungen zu verbessern, dann sollte das die Konsequenz sein.
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#5

Moin,

zu dem Thema

>Gibt es da nicht so etwas wie ein Gleichbehandlungsgesetz? Würde das hier überhaupt Anwendung finden?

Es gibt kein solches Gesetz, nur den Grundsatz in der Rechtsanwendung. Der Haken: Gleichheit gibt es nicht im Unrecht, hat jemand etwas im Unrecht erlangt, hat ein anderer daraus kein Recht dieses ebenfalls zu erlangen. Oder anders gesagt, ein Fehler wird schlimmer, wenn man ihn wiederholt.

Liegt der Fehler in der Eingruppierung des Kollegen mit EG 8, weil das Eingruppierungsrecht falsch angewendet wurde, wäre es für diesen sinnvoll Eingruppierungsfeststellungklage zu erheben.

Gruß Hain
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