E10 ohne Studium möglich?
#1

Guten Morgen zusammen,

ich habe mich auf eine Ausschreibung für eine E 10 Stelle beworben, Anforderungen waren sozialpädagogisches Studium oder lange Erfahrung in diesem Bereich und qualifizierte Verwaltungsausbildung.
Ich habe in einer Verwaltung vor Jahren die Ausbildung zur Fachangestellten für Bürokommunikation gemacht und wurde von einer anderen Verwaltung nach Abschluss der Ausbildung mit der EG 9 (kleine) eingestellt. Nun in die 9a übergeleitet. Ich arbeite seit 11 Jahren im pädagogischen Bereich.

Für die Stelle nach E10 wurde ich sogar ins Vorstellungsgespräch geladen, habe mich vorgestellt und 3 Tage danach wurde mir eröffnet, dass ich mich super präsentiert habe, aber man mich leider nicht nehmen könne, weil ich die formalen Vorraussetzungen nicht erfülle und hätte gar nicht für das Vorstellungsgespräch eingeladen werden dürfen.
Mir ist es unbegreiflich, dass ein Gremium von Personalamt, Personalrat, Frauenbeauftragte und Schwerbehindertenvertretung das bei der Vorauswahl übersieht und erst am Morgen des Vorstellungsgesprächs feststellt.

Nunmehr meine Frage, was kann ich tun? Kann man die E10 nur mit VFA 2 oder Studium erhalten?
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#2

Grundsätzlich gilt ab EG 9b die Ausbildungs- und Prüfungspflicht oder halt das Studium. Wenn ein Bewerber das Anforderungsprofil nicht erfüllt, ist dieser grundsätzlich nicht für das Auswahlverfahren zuzulassen. Zwei Ausnahmen gibt es, wenn es keine anderen Bewerber gibt:

a) Einstellung als Sonstiger Angestellter ( nur möglich wenn der AG dies will )
b) oder Einstellung mit einer Vergütungsgruppe weniger ( nach TVöD ).
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#3

Ohne entsprechende Qualifikation wirst du in einem neuem Job keine E10 bekommen....
Wohl aber möglich über die Jahre, wenn du zeigst, dass du gewisse Tätigkeiten von z.b. deinem Vorgesetzten übernehmen kannst .... Zumindestens war es bei mir so Smile
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#4

(30.04.2018, 09:42)Gast schrieb:  Grundsätzlich gilt ab EG 9b die Ausbildungs- und Prüfungspflicht oder halt das Studium. 
Wie immer gilt kein Grundsatz ohne Ausnahme. Natürlich darf man dich einstellen, aber die meisten Personaler haben da einfach keinen Bock auf den Mehraufwand.

Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 8.7 Nummer 7 Protokollerklärung zu Absatz 3:
(5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit
  1. mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD[ oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlichrechtlichen Arbeitgeber,
  2. deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung versehen ist,
  3. die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden,
  4. die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versorgungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind.

Nr. 3 muss auf dich passen, sonst hättest du dich ja nicht beworben.
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