Diskriminierung geringfügige Beschäftigung
#1

Hallo, 
ich arbeite im öffentlichen Dienst als Aushilfe (geringfügig Beschäftigt). Hier gilt der TV-L - jedoch nicht für die Aushilfen.
Da ich keinen Tarifvertrag habe, habe ich keinen Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung.

Ist das so rechtens? Habe ich als Aushilfe keinen Anspruch auf einen Tarifvertrag und somit die Sonderzahlung? Oder fällt das unter die Diskriminierungsklausel?


Ich wäre über eine hilfreiche Antwort sehr dankbar!! :-)
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#2

Aushilfe bedeutet nur kurzfristig dort Beschäftigt? Welcher Zeitraum und Umfang?
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#3

Nein, das bedeutet geringfügig Beschäftigt, also auf 450€-Basis (45 h/Monat). Ich arbeite seit 2 Jahren in einem UNbefristeten Arbeitsverhältnis.
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#4

Soweit der Arbeitgeber tarifgebunden ist (also Mitglied in dem entsprechenden Arbeitsgeberverband welchen den TV-L abschließe) ist dann der einfachste Weg Mitglied in einer Gewerkschaft zu werden welche den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Dann hätte man Anspruch auf die Leistungen nach TV-L.

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber unterschiedlich bezahlen. Als Arbeitnehmer muss man dann ein solches Angebot nicht annehmen. Ob hier hinreichende Gründe für eine unterschiedliche Behandlung vorliegen lässt sich ohne Kenntnis der Details nicht einschätzen. Gibt es einen Personalrat? Was sagt der dazu? Ob hier eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten vorliegt müsste man halt prüfen. Auch da lohnt es Mitglied in einer Gewerkschaft zu werden. Das selber durchzukämpfen ist schwer. Für einen Anwalt ist es kein sehr attraktives Mandat. Geringer Streitwert und recht aufwendiges Verfahren.
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