Dienstverpflichtung Wahldienst
#1

Hallo zusammen,
wer als Ehrenamtler bei der Wahl tätig ist, ergibt sich aus dem §11 Bundeswahlgesetz Ehrenämter.
Nun die Frage für die Kollegen, die während der Wahl in der Verwaltung arbeiten müssen.
Die Dienststelle ist der Ansicht, dass dies ebenfalls ins Ehrenamt fällt.
Aus der Logik heraus ergibt sich für mich zwar, wer kein Ehrenamt inne hat, der arbeitet.
Die Argumentation gegenüber der Dienstelle ist natürlich einfacher, wenn dies irgendwo auch schriftlich so formuliert wäre. Leider finde ich in dieser Richtung nichts.
Vielleicht habt ihr dazu Infos?
Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!
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#2

Die Dienststelle muss ja die Wahlhelfer zu diesem Ehrenamt berufen. Wenn die Dienststelle ihren Beschäftigten anordnet, dass sie am Wahltag da sein müssen übt sie m. E. ihr Direktionsrecht aus mit allen Konsequenzen. D. h. es ist Arbeitszeit mit den dazugehörenden Zuschlägen.
Sie kann natürlich hergehen und die Beschäftigten auch zu Wahlhelfern berufen dann gibt es nur das Erfrischungsgeld.
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#3

Ergänzung:

Zu einer "ehrenamtlichen" Tätigkeit kann ohnehin nur jemand verpflichtet werden, der auch tatsächlich Bürger ist. Für Beschäftigte, die im Nachbarort wohnen, zieht dieser "Trick" daher schon mal nicht.
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#4

(26.08.2021, 09:34)Gast schrieb:  Ergänzung:

Zu einer "ehrenamtlichen" Tätigkeit kann ohnehin nur jemand verpflichtet werden, der auch tatsächlich Bürger ist. Für Beschäftigte, die im Nachbarort wohnen, zieht dieser "Trick" daher schon mal nicht.

Wo wäre diese Einschränkung geregelt? Es müssen nur Wahlberechtigte sein. Aber nicht zwingend im entsprechenden Wahlbezirk.
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#5

Ich kenne das auch so - zum Ehrenamt verpflichtet ist man nur in der Gemeinde. in der man gemeldet ist.

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(Gemeindeordnung - GemO)
in der Fassung vom 24. Juli 2000
§ 15
Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit
(1) Die Bürger haben die Pflicht, eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde (eine Wahl in den Gemeinderat oder Ortschaftsrat, ein gemeindliches Ehrenamt und eine Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung) anzunehmen und diese Tätigkeit während der bestimmten Dauer auszuüben.
(2) Der Gemeinderat bestellt die Bürger zu ehrenamtlicher Tätigkeit; die Bestellung kann jederzeit zurückgenommen werden. Mit dem Verlust des Bürgerrechts endet jede ehrenamtliche Tätigkeit.
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#6

Wäre es nicht nahliegender die anzuwendenen Bundesregelungen für die Bundestagswahl zu betrachten statt die für die Wahlhelfer zur Bundestagswahl nicht relevante Vorschrift? Diese adressieren allgemein Wahlberechtigte.

Auch für die Kommunalwahl gibt es im Regelfall noch Regelungen in den wahlrechtlichen Gesetzen und Verordnungen für Wahlhelfer. Diese sind dann bei Kommunalwahl anzuwenden...
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#7

Wie wäre es mit § 6 Abs. 2 BWO? Wer in einer anderen Gemeinde wohnt, soll nicht zum Wahlhelfer bestimmt werden; daher kann man ihn auch schlecht zwangsverpflichten. "Soll" ist bekanntlich ein eingeschränktes "muss"; der rechtfertigende Ausnahmetatbestand ist die Beschäftigung bei der Gemeinde.
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#8

Das "nach Möglichkeit" ist hier aber gerade eine Flexibilisierung. Siehe dazu auch entsprechende Kommentarliteratur. Natürlich wäre eine ausdrückliche Regelung wie es z.B. in BW für Kommunal- und Landtagswahlen gibt klarer.
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