05.11.2019, 13:31
Guten Tag,
ich arbeite als Mitarbeiter (Sozialpädagoge) im öffentlichen Dienst, Jugendamt - Einrichtung Inobhutnahme.
Welche rechtliche Standards müssen erfüllt sein in Bezug auf:
- Dienstplangestaltung (lt Arbeitsvertag 39h Soll/Woche, darf Mehr oder Weniger Arbeit per Vorgesetzten flexibel vorgegeben werden?)
- Anhäufung von Überstunden, teilweise bei MA dreistellig bzw. vierstellig über einen Zeitraum, bei einigen MA, von mehr als 10 Jahren
- welche Bestimmungen gelten in Hinblick auf Freizeitgestaltung, Auszahlung der Überstunden, Verfall der Überstunden.
- welche gesetzliche Bestimmung sind in dieser Einrichtung maßgebend.
Mit freundlichen Grüßen
ich arbeite als Mitarbeiter (Sozialpädagoge) im öffentlichen Dienst, Jugendamt - Einrichtung Inobhutnahme.
Welche rechtliche Standards müssen erfüllt sein in Bezug auf:
- Dienstplangestaltung (lt Arbeitsvertag 39h Soll/Woche, darf Mehr oder Weniger Arbeit per Vorgesetzten flexibel vorgegeben werden?)
- Anhäufung von Überstunden, teilweise bei MA dreistellig bzw. vierstellig über einen Zeitraum, bei einigen MA, von mehr als 10 Jahren
- welche Bestimmungen gelten in Hinblick auf Freizeitgestaltung, Auszahlung der Überstunden, Verfall der Überstunden.
- welche gesetzliche Bestimmung sind in dieser Einrichtung maßgebend.
Mit freundlichen Grüßen