Bußgeldbescheid ohne Rechtsgrund - Aufhebungsverlangen
#1

Hallo liebe Kolleginnen/Kollegen des Ordnungsrechts,
mir stellt sich aktuell folgende Frage: Muß ein Bußgeldbescheid nicht aufgehoben werden, wenn er aufgrund eines fehlerhaften Sachverhaltes entstand? Folgender Fall: Bei einer Geschwindigkeitsmessung gingen die Messbeamten davon aus, dass auf einem Streckenbereich außerhalb geschlossener Ortschaften eine Begrenzung von 70 km/h galt. Der Verkehrsteilnehmer war da mit etwas über 90 km/h unterwegs. Fazit: Bußgeld 70 € + Geb. usw.= 98,50 € zuzügl. 1 Punkt. Dieser stellte die Sache zunächst nicht in Frage und zahlte. Jetzt jedoch fiel auf, dass der Bescheid eigentlich zu Unrecht erging. Auf dem Streckenabschnitt, auf dem gemessen wurde, galten die generellen Regelungen. Die Begrenzung auf 70 km/h ist in dem Bereich überhaupt nicht mehr vorgeschrieben. Ergo hätte er sogar 100 km/h fahren dürfen. Ich bin der Meinung, dass ein solcher Bescheid nachträglich aufgehoben werden muß. Ohne Rechtsgrund darf doch niemand "gestraft" werden, oder? Leider kenne ich mich in dem Verfahrensrecht da nicht so wirklich aus. Nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht, so habe ich es mal gelernt, muss die Behörde fehlerhafte VA's berichtigen oder sogar aufheben, wenn sie davon Kenntnis erlangt. Über eine fachkundige Rückantwort würde ich mich freuen Icon_cool  Icon_cool Icon_cool  Opa Knack
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#2

Er muss nicht zurück genommen werden, aber er kann. Das in NRW zumindest innerhalb 1 Jahres nach Kenntnisnahme, siehe dafür Paragraph 48 VwVfG. Das Geld einfach über Sollabsetzung zurück zahlen, wenn es im gleichen Haushaltsjahr ist.
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#3

Hallo zusammen:-) Da passiert gar nichts. Es ist also möglich, "rechtswidrig gestraft" zu werden und gängiges Procedere, dass sich die Bußgeldstellen nicht um eine Korrektur scheren. Beste Position, legitimierte Abzocke. Es gibt dagegen keine Rechtsschutzmöglichkeit. Im Grunde völlig unvereinbar mit dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip. Daraus folgt, man muss gegen alle Bußgeldbescheide sofort Einspruch einlegen, um sich der weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten nicht selbst zu berauben. Opa Knack
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#4

Hallo nochmals:-) Auch sehr interessant fand ich die Feststellung, dass der Bürgerbeauftragte noch nicht einmal wußte, dass gerade in solchen Fällen, das gängige, allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht überhaupt nicht greift. Es gibt kein Vorverfahren usw. usw. Alles spezialgesetzlich geregelt. Hm, die sind schon stark (bezahlt vielleicht), aber helfen können die niemandem. Opa Knack
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