Beiträge: 353
Themen: 319
Registriert seit: Dec 2010
Die Einrichtung von Beigeordneten-Stellen wird in den Kommunen unterschiedlich gehandhabt. Während viele Kommunen keine Beigeordneten wählen, verfügen manch andere Kommunen sogar über mehrere.
Beigeordnete werden in der Regel vom Rat einer Kommune für eine Wahlzeit bis zu 8 Jahre gewählt. Sie sind allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters oder Landrats und für einen Teilbereich der Verwaltung (Geschäftskreis) zuständig. Da Beigeordnete oft im höheren Dienst eingestuft sind und Pensionsansprüche erwerben, fallen vergleichsweise hohe Personalkosten an.
Vor dem Hintergrund leerer Kassen, moderner flacher Hierarchien und sinkender Einwohnerzahlen führt die Wahl eines Beigeordneten immer wieder zu politischen Auseinandersetzungen über die Notwendigkeit dieser Stelle.
Aktuelles Beispiel ist Bernkastel-Kues, eine Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern in Rheinland-Pfalz, die erstmals die Ausschreibung einer Beigeordneten-Stelle plant. Die Gesamtkosten des Wahlbeamten für die achtjährige Amtszeit inklusive der Pensionsansprüche werden hier mit bis zu 1,8 Mio EUR beziffert.
Link:
http://www.eifelzeitung.de/?artikel=64855
Daher unsere Fragen: Sind Beigeordnete für die Führung der Kommunen sinnvoll und erforderlich ? Oder können diese Aufgaben ebenso gut von den regulären Beschäftigten wahrgenommen werden ? Wie ist Ihre Meinung ?
Wahrscheinlich sollte man die Beantwortung dieser Frage von einigen Faktoren abhängig machen:
1. Handelt es sich um eine reguläre Stelle, die nur anderweitig besetzt werden soll, oder wird die Stelle neu geschaffen? Wird u.U. eine reguläre Stelle verändert, um die neue Stelle schaffen oder mit einem Aufgabenbereich ausstatten zu können? Zu diesem Punkt gehört meines Erachtens auch die Frage nach der Vergütungshöhe, ggfs bislang und nach der Wahl einer Person zum/zur Beigeordneten.
2. Kann die vorgesehene Person ihre Funktion auch fachlich kompetent ausüben, oder handelt es sich um eine Stelle für eine 'verdiente' Person, z.B. der Politik?
Solange die Schaffung und Besetzung einer solchen Stelle mit fachlich geeigneten Leuten erfolgt, kann nach meinem Dafürhalten die Sicht eines Seiteneinsteigers durchaus nützlich sein. Leider steht zu befürchten, dass es anders kommen wird, denn man muss schon den Aufbau und die Ablaufstruktur einer Verwaltung kennen, um positiv wirken zu können.
Die Beigeordneten-Positionen werden in der Regel nach einer wenig transparenten Logik mit Kandidaten besetzt, die ein mehrheitsfähiges Parteibuch besitzen. Fast jeder Kandidat/jede Kanidatin wird mittels eines abgekarteten Spiels unter den Parteien auf den Sessel gehoben. Die Kandidaten sind in der Regel gute Rhetoriker mit einer schnellen Auffassungsgabe. Mehr nicht. Ganz ehrlich: Für die fachliche Unterstützung des (Ober)Bürgermeisters und Umsetzung der Ratsvorgeben sind andere in den Rathäusern zuständig. Natürlich braucht keine Stadt und keine Kreisverwaltung Beigeordnete! Es ist Luxus und wird von vielen Parteien gewünscht, darum steht's auch im Gesetz. Die Parteien erhoffen sich mehr politische Einflussnahme, wenn sie ihren Wunschkandidaten/kandidatin durchsetzen. Aber mal ehrlich: Ein (Ober)bürgermeister kann mit einer guten Mannschaft im Hintergrund, bestehend aus Laufbahnbeamten und tarifl. Beschäftigten genauso gut agieren. Und auch die Aufgaben(vorgaben) des Rates werden genauso gut umgesetzt. Darum selbstverständlich: künftig Beigeordnete (+ Steuergelder) einsparen!
Vor dem von meinem Vorredner geschilderten Hintergrund des Auswahlverfahrens wären Beigeordnete in der Tat entbehrlich.
Grundsätzlich gilt: Wenn etwas zu machen ist, dann ist es eine MUSS-Bestimmung, bei der es keinen Entscheidungsspielraum gibt. Bei einer KANN-Bestimmung habe ich jedoch einen solchen Spielraum. In § 59 der Brandenburgischen Kommunalverfassung ist aber in Abs. 1 eindeutig eine KANN-Bestimmung implementiert, so dass es keine Verpflichtung zur Wahl eines Beigeordneten gibt. Allerdings sagt Abs. 2 des § 59, dass die Anzahl der zu wählenden Beigeordneten in der Hauptsatzung festzulegen sei. Wenn die von Dir genannte Stadt in ihrer Hauptsatzung eine solche Wahl vorsieht, ist es nach meinem Dafürhalten in der Tat eine MUSS-Bestimmung, weil mit der Festschreibung in der Hauptsatzung die in Abs. 1 aufgeführte KANN-Bestimmung im Sinne von 'Wir wählen Beigeordnete' entschieden worden ist. Damit würde die Kommunalaufsicht mit ihrer Aussage richtig liegen. Entscheidend ist also, ob die Hauptsatzung die Wahl eines/einer Beigeordneten vorsieht.
In der Stadt Mayen, RLP ca. 20.000 EW hatten wir einen OB und eine hauptamtl. Beigeordnete (Bürgermeisterin) und 1 ehrenamtl. Beigeordneten.
Die Hauptsatzung wurde, nachdem die damalige Bürgermeisterin zur OB´in gewählt wurde, geändert. Nunmehr hat die Stadt neben der hauptamtlichen Oberbürgermeisterin nur noch 2 ehrenamtliche Beigeordnete. Die Beigeordneten erhalten nur noch eine Aufwandsentschädigung. So geht es auch.
Beiträge: 353
Themen: 319
Registriert seit: Dec 2010
Hier ein weiteres Beispiel zum Thema:
Auch in der Gemeinde Weilerswist (NRW, Kreis Euskirchen, 16.000 Einwohner) gibt es einen Streit über die Notwendigkeit von Beigeordneten.
Aufgrund der erneuten Wahl des ersten der beiden Beigeordneten in Weilerswist hat die SPD-Fraktion nun
die Kommunalaufsicht beim Kreis Euskirchen eingeschaltet und um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Wahl gebeten.
Beiträge: 353
Themen: 319
Registriert seit: Dec 2010
Ein Bürgerentscheid gegen die Schaffung der Stelle eines hauptamtlichen Beigeordneten in Hainburg (Hessen) ist hauchdünn gescheitert. Wurden Wähler vor dem Besuch des Wahllokals im Kindergarten abgeschreckt, da dort Läuse grassieren ?
http://www.primavera24.de/lokalnachricht...knapp.html