Beschäftigungsverbot vor Elternzeit und Kürzung des Urlaubsanspruchs
#1

Hallo alle zusammen!

Im November 2014 habe ich eine Schwangerschaft (Ss) festgestellt.

Ich hatte zu Beginn der Schwangerschaft große Probleme mit dem Kreislauf und andere kleine Wehwechen. Grundsätzlich körperlich allerdings nichts, was mich von der Arbeit abgehalten hätte.
Ich bin als Tarifbeschäftigte im Ordnungsamt tätig (als einzige volle Stelle) und habe, vor allem aber hatte ich zu Beginn der Ss, große Probleme mit dem rauhen Umgangston der dort herrscht.

Ich muss dazu sagen, dass es ein kleines Amt ist, wo teilweise "Gesetzlosigkeit" herrscht und die Bürger verständlicherweise nicht damit klar kommen, dass sie nun teilweise aufgefordert werden, sich entsprechend den Gesetzen zu verhalten. Seitens der Leitung kommt gar nichts. Leider kennen die sich untereinander alle und es werden mehr Ausnahmen gemacht, als es gut ist oder es herrscht die absolute Inkompetenz.

Ich habe, weil ich nicht mehr geschlafen habe, ständig umgekippt bin, nur noch am heulen war, noch vor der ersten Vorsorge meinen Arbeitgeber darum gebeten, mir einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, bzw. mir ein Beschäftigungsverbot (BV) auszusprechen. Er hat immerhin eine ganze Woche gebraucht, um mir zu sagen, dass er kein BV ausspricht, sicherte aber zu, einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Leider ist dann nichts passiert.
Der Frauenarzt hat bei der ersten Vorsorge umgehend ein BV erteilt, weil ich aussah wie der Tot auf Latschen.

Der AG hat das BV zur Kenntnis genommen und lästert nun bei Sitzungen und ähnlich schön ab, wenn was nicht passt, dass keine Übergabe und so weiter stattgefunden hat.
Naja, es gibt noch einige Probleme mehr und im Grunde wird es wohl keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr geben können, meine eigentliche Frage bezieht sich nun aber auf den bestehenden Urlaubsanspruch.

Ich hatte im Jahr 2014 noch 3 Tage Resturlaub. 2015 habe ich im Juli mein Kind bekommen, Mutterschutz ging bis 31.08.2015.
Der Urlaub wird für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit gekürzt, das ist auch in Ordnung so. Der Arbeitgeber bezieht sich hinsichtlich des Resturlaubes nun auf das viel zitierte Urteil des BAG vom 22.05.2012 (9 AZR 575/10), wonach der tarifliche Mehrurlaub und der gesetzliche Mindestanspruch aus dem BUrlG auseinanderfallen und kürzt auf diese Weise die 3 Resttage aus 2014 vollständig, den Urlaub von 30 Tagen aus 2015 kürzt er runter auf 12 Urlaubstage (unter der Maßgabe, dass ich über den 31.05.2016 hinaus in Elternzeit bin).

Ich bin der Auffassung, dass das Urteil sich auf Arbeitsunfähigkeit, also Krankheit bezieht. BV ist nach meinem Verständnis ein Arbeitsverbot, welches zudem nur daraus resultiert, dass der Arbeitgeber in diesem Falle seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist.

Hat jemand hier Erfahrungen oder entsprechende Argumente, wonach das Urteil auf Krankheit und BV gleichermaßen anzuwenden ist?

Vielen Dank im Voraus!

Viele Grüße
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#2

Moin,

die Dauer in der der Urlaub auch bei BV genommen werden kann, ist in § 17 MuSchG geregelt: https://www.gesetze-im-internet.de/muschg/__17.html

Viele Grüße
1887
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#3

Aah! Vielen Dank! Über den war ich noch gar nicht gestolpert. Wurde in der bisherigen Korrespondenz auch vom Arbeitgeber natürlich an keiner Stelle erwähnt.
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