Beschäftigungsumfang Mitbestimmung
#1

Hallo,

ich hätte eine Frage zur Mitbestimmung, wenn sich der Beschäftigungsumfang ändert.

Wir (der Personalrat) sind davon überzeugt, dass es mitbestimmungspflichtig ist, wenn sich der Beschäftigungsumfang eines Mitarbeiters ändert. Unser Dienstherr sagt, er darf das ohne uns entscheiden. Es ist doch eine erhebliche Änderung des Arbeitsvertrages, wenn sich der Beschäftigungsumfang z. B. von 20 auf 50 Prozent erhöht.
Kann mir hierzu jemand Tipps geben?

Grüße
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#2

Grundsätzlich ist es so, dass eine Arbeitszeitreduktion regelmäßig nicht mitbestimmungspflichtig ist.
Eine Arbeitszeiterhöhung ist dann mitbestimmungspflichtig, wenn die Arbeitszeit nicht nur für einen relativ kurzen Zeitraum oder nur in einem geringfügigen Umfang erhöht wird. Hinsichtlich des Zeitraums ca. ab zwei Monaten und beim Umfang bei ca. 25% Zeitanteil einer Vollzeitkraft. 20% auf 50% wäre also grundsätzlich mitbestimmungspflichtig.
Zu prüfen ist ob das anzuwendende Landesvertretungsgesetz die Mitbestimmungstatbestände zur Einstellung oder zur Arbeitszeitänderung anders regelt. Zumindest BW und RhPf haben wohl weitergehende Regelungen.
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#3

P.S. ggf. ist die Sache für Beamte anders geregelt.
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