Befangenheit von Ratsmitgliedern ?
#1
Question 

Es gibt hier eine Gemeinde in Niedersachsen, die über den Bau einer ca.11 Mio.€ teuren Biogasanlage entscheiden soll. Der Gemeinderat besteht aus 7 Ratsmitgliedern, wovon 2 Ratsherren direkt an der Gesellschaft der Vorhabenträger beteiligt sind. 1 Ratsmitglied verfügt zusätzlich über Flächen, auf denen das Projekt realisiert werden soll.
Der Gemeinderat sieht jedoch keine Befangenheit nach dem Kommunalverfassungsgesetz und plant somit mit allen Ratsmitgliedern die Bauleitplanung (Sonderbaugebiet, F-Plan, B-Plan) voran zutreiben.
In meinen Augen besteht hier ein Mitwirkungsverbot.
Wie seht Ihr das?
Wo kann das geregelt werden?
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#2

Nach den Informationen, die du gegeben hast,liegt hier schon ein Mitwirkungsverbot entsprechend § 41 NKomVG auf der Hand. Dabei würde ich so aus dem Stegreif sowohl für die beiden Ratsherren, die an der Gesellschaft beteiligt sind als auch für den Ratsherren, der die Flächen dann verkauft/verpachtet o.ä., einen unmittelbaren finanziellen Vorteil sehen, den diese aus der Entscheidung unmittelbar ziehen können. Ich muss allerdings sagen, dass es bei den beiden Ratsherren, die an der Gesellschaft der Vorhabenträger beteiligt sind,darauf ankommt, in welcher Form dieses konkret geschieht.

Ausnahmen des § 41 I 3 und III sind hier m.E. nicht einschlägig.
Ich habe vergessen zu sagen, dass die Entscheidung die Abstimmung über den Bau der Biogasanlage im Rahmen der Ratssitzung ist.
Die Ratsherren dürften dann bei diesem Punkt nicht mit abstimmen und müssen entsprechend vorübergehend den Ratssaal verlassen. Da dürften dann nur die übrigen "unbefangenen" Ratsmitglieder drüber abstimmen.
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#3

Analog "Hank" plädiere ich ebenso für das Mitwirkungsverbot nach § 41 NKomVG. Egal ob Vor- oder Nachteil, die betroffenen Räte haben beim betreffenden TOP den Sitzungsraum zu verlassen und dürfen nicht an der Entscheidung mitwirken.
Auch bei den betroffenen Bauleitplanungen (Änderung FNP, BPlan Sonderbaugebiet) haben diese nach m.E. kein Mitwirkungsverbot, da diese dann sich selbst bevorteilen würden.
Das Mitwirkungsverbot wäre dann nichtig, wenn z.B. der FNP komplett überarbeitet oder erstmalig für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt werden würde. Also immer dann, wenn das gesamte Gemeindgebiet betroffen wäre (gilt auch z.B. bei Sondernutzungssatzungen, Straßenreinigungssatzungen etc.). Aber sobald ein Vor- oder Nachteil eintreten könnte, kommt das Mitwikrungsverbot zum Tragen.

Grüße
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