BAG-Urteil vom 23.09.2009 - 4 AZR 309/08
#1

Guten Morgen,

das og. Urteil schlägt gerade ziemlich Wellen unter den Kolleginnen und Kollegen hier in der Dienststelle. Sinngemäß hat das BAG festgestellt, dass Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich Wohngeld entsprechend der Entgeltgruppe 9 TVÖD einzugruppieren sind. KollegInnen aus dem Bereich SGB XII (Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe) haben das Urteil zum Anlass genommen, gegenüber dem Personalamt eine Prüfung ihrer Stellenbewertungen/Eingruppierungen zu verlangen. Kurz gesagt sind die KollegInnen der Auffassung, ihre Tätigkeit (vollumfängliche Sachbearbeitung im Bereich des SGB XII) sei gegenüber der Wohngeldsachbearbeitung höherwertiger und daher entsprechend höher zu vergüten. Die KollegInnen haben/bzw. werden ihre Anträge noch dahingehend ergänzen, dass sie sich auf den § 37 TVÖD (Ausschlussfrist von 6 Monaten) berufen werden.

Hat jemand von Euch bereits konkrete Erfahrungen mit der Umsetzung dieses Urteils in Bereichen außerhalb der reinen Wohngeldsachbearbeitung gemacht? Was können wir als PR den KollegInnen raten? Im Moment fordert das Personalamt von ihnen in einer ersten Reaktion die Vorlage einer aktuellen mit der jeweiligen Fachbereichsleitung abgestimmten Stellenbeschreibung.

Für Tipps, Tricks, Anregungen ... bin ich dankbar.

Gruß,
J.
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#2

Moin,

ich kann jetzt nicht nachvollziehen, was an diesem Urteil weltbewegend neues ist. Festgestellt wurde originär eine Vc FG 1b BAT (gründliche/vielseitige Fachkenntnisse, selbstständige Leistungen) mit ursprünglichem Aufstieg nach Vb FG 1 c BAT. Die EG 9 würde damit eine Neubesetzung der Stelle nicht erhalten.

Sind die Stellen der Kolleginnen in Vb FG 1a (gründliche/umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen) oder 1b (gründliche/umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen sowie zu mindestens einem Drittel besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten) bzw. IVb FG 1a (gründliche/umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen sowie besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten) eingruppiert, sind sie höher eingruppiert als die Kollegen in der Wohngeldstelle. Allerdings sind alle diese Vergütungsgruppen ebenso in die EG 9 überzuleiten. Der Sprung in die EG 10/11 wird mit einer Ratensachbearbeitung in der Sozialhilfe nicht gelingen. Dass dies nicht als gerecht empfunden wird, ist dem Wegfall der alten Ebene IVb BAT geschuldet.

Grüße
1887
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