Aussetzung von Gemeinderatsbeschlüssen
#1

Hallo liebe Kolleginnen u. Kollegen,
so kurz vor Weihnachten habe ich mal wieder eine harte Nuss zu knacken. Ständig läuft es auf Kommunalverfassungsstreitverfahren raus und weil das kaum vorkommt, hat niemand so wirklich den Plan. Also aufgepaßt Leute, die Story spielt in Rheinland-Pfalz. Maßgebend ist demnach § 42 GemO. Interessant wäre einmal zu wissen, welchen Rechtscharakter die Aussetzung eines Beschlusses hat. Ein VA kann es nicht sein, weil die Außenwirkung fehlt. Was ist es aber dann? Nun gut, Abs. 2 sagt, der Bürgermeister muß die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einholen, wenn der Gemeinderat beim Beschluß bleibt. Was passiert, wenn der Bürgermeister nicht auf die Entscheidung der Aufsichtsbehörde reagiert? Hierzu sagt das Gesetz nichts. Wie läuft es weiter in Sachen Klageverfahren/einstweiligem Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht? Der Bürgermeister kann sich insoweit ja schlichtweg nicht selbst vertreten, vgl. § 68 GemO, wenn es um einen Beschluß eines Ortsgemeinderates geht. Wer ist dann Kläger? Der Ortsgemeinderat oder der Ortsbürgermeister? Gibt es hierzu spezialgesetzliche Regelungen? Bin für alle Ideen dankbar. Merry xmas and Happy new year: Duffy Duck
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers