Auslegung der Formulierung "Pflege der Einrichtung"
#1

Hallo erstmal.

Ich arbeite im ÖD / Kommunen.

Kurze Frage:

Im Arbeitsvertrag steht "Erdarbeiten, Pflege/ Wartung der Fahrzeuge / Einrichtungen"

Gehört das dazugehörige Gelände der Dienststelle, sprich die Grünanlage auch zur Einrichtung ?

Ich bin im Außendienst- "Tiefbau", (zählt zum Bauspezialgewerbe), tätig, aber nicht als Gärtner.

Kurzform:

Der Chef meint, ich muss das machen, steht im Vertrag drinnen.

Muss ich Gärtnerarbeiten ausführen? (Grundsätzlich nichts gegen die Arbeit, allerdings stört mich die Behauptung es steht im Arbeitsvertrag.)

Vielen Dank für die Antworten.
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#2

Der Arbeitsvertrag enthält keine Klausel zur Übertragung anderer Aufgaben?
Letztlich müsste man den Arbeitsvertrag sehen, aber ich würde die Tätigkeit als Teil der Pflege der Einrichtung sehen.
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#3

(03.11.2023, 17:29)Gast schrieb:  Der Arbeitsvertrag enthält keine Klausel zur Übertragung anderer Aufgaben?
Letztlich müsste man den Arbeitsvertrag sehen, aber ich würde die Tätigkeit als Teil der Pflege der Einrichtung sehen.

Wie gesagt, es geht mir nicht darum Gartenarbeiten abzulehnen, sondern die Aussage es steht im Arbeitsvertrag.

Unter Einrichtung->Duden steht nichts von Gartenlandschaft.

Danke für die Antwort.
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#4

Bei uns (Stadtwerke) war dies auch immer wieder umstritten. Da ging es zum Beispiel auch darum, dass wir ausgebildeten Installateure, Elektriker, etc. das Unkraut vor dem Stadtwerke-Eingang entfernen sollten. Letztlich hat geholfen, dass wir uns dabei blöd angestellt haben, so dass es dem Arbeitgeber zu teuer wurde, die eigenen, fachfremden Kräfte dafür einzusetzen. Jetzt wird ein Gartenbauer damit beauftragt.
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#5

Mit der Einrichtung kann auch das ganze Objekt gemeint sein. Wie bei Pflegeeinrichtung.
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#6

(04.11.2023, 12:33)Gast schrieb:  Mit der Einrichtung kann auch das ganze Objekt gemeint sein. Wie bei Pflegeeinrichtung.
Da ist richtig.

Die Einrichtung!

Grünanlagen sind aber Landschaftsgärtner / Gärtner arbeiten.

Im ÖD ist alles penibel aufgeteilt.

Es gibt eigene Dezernate die für die Liegenschaften (Eigentum!)/ Grünanlagen zuständig sind, auch wenn sie zur Einrichtung gehören.

Es werden sogar xxxxx Tausend € dafür zur Verfügung gestellt, sollen aber für anderes ausgegeben werden.

Die letzten Jahre hat das alles kaum einen gekümmert, es gab genug wirkliche Freiwillige, die das gerne gemacht haben.

Sind allerdings jetzt alle in Rente.

Unter anderem auch der alte Dienststellenleiter.
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#7

Begrifflich würde ich "Einrichtung" auch eher einen Teil des Gebäudes zuordnen, also nicht die Fläche drumherum.
Die Rechtsprechung hat in Bezug auf § 921 BGB, wo von Einrichtung die Rede ist, diesen Begriff sehr weit gefasst, womit alles was im Zwischenraum zu anderen Gebäuden - einschließlich der auf der Grenzlinie - befindliche Einrichtungen (un-/beweglich) zählt. Dann also auch Grünflächen bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze.
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#8

(05.11.2023, 13:30)Gast schrieb:  Begrifflich würde ich "Einrichtung" auch eher einen Teil des Gebäudes zuordnen, also nicht die Fläche drumherum.
Die Rechtsprechung hat in Bezug auf § 921 BGB, wo von Einrichtung die Rede ist, diesen Begriff sehr weit gefasst, womit alles was im Zwischenraum zu anderen Gebäuden - einschließlich der auf der Grenzlinie - befindliche Einrichtungen (un-/beweglich) zählt. Dann also auch Grünflächen bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze.
Hallo,

vielen Dank für die Antwort.

Diese Information hat sehr geholfen.

Wieder was gelernt.
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