Arbeitsbefreiung bei Facharztterminen
#1

Sehr geehrte Damen und Herren,
bekommen alle Mitarbeiter bei Terminen von Fachärzten ihre Arbeitszeit gut geschrieben?
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#2

Welcher Tarifvertrag?
Kommt auf die Regelung zur Arbeitszeit an.
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#3

Das würde mich auch mal interessieren.
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#4

Aus § 616 BGB folgt grundsätzlich ein Anspruch auf bezahlte Freistellung für Arztbesuche soweit diese medizinisch notwendig waren und nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen können.
Dieser Anspruch kann durch Arbeits- oder Tarifvertrag anders geregelt werden.

In den großen Tarifverträgen im öffentlichen Dienst (z.B. § 29 TVöD) konkretisiert dies in der Form "f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss," und benennt als Anspruch "erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten."

Die Behandlung muss erforderlich sein, es muss auch erforderlich sein, dass diese in der Arbeitszeit stattfindet. Dies ist ggf. nachzuweisen.
Wichtig ist auch die Frage während der Arbeitszeit. Bei festen starren Arbeitszeiten ist die Sache einfach. Bei Gleitzeitregelungen kommt es darauf an ob es Kernzeiten gibt während denen zwingend gearbeitet werden muss. Zeiten außerhalb der Kernzeiten erfordern keine bezahlte Freistellung. Wenn es überhaupt keine Kernzeit gibt, braucht es auch keine bezahlte Freistellung. Anders kann es nur bei entsprechend langen Arztbesuchen sein.

In der Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit finden sich ggf. weitere Regelungen. Bei uns werden dort z.B. Arztbesuche von Schwerbehinderten im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung besonders behandelt.

Getrennt davon ist die Frage von Arztbesuchen während der Arbeitsunfähigkeit. Aber der Fall ist ja unproblematisch.
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