Arbeiter Mitglied im Bauausschuß der Gemeinde?
#1

Hallo,
kann ein Beschäftigter des kommunalen Elektrizitätswerkes auch gleichzeitig eine (Stellvertreter) Position im Bauausschuss ausüben oder muss diese zu Arbeitsbeginn niedergelegt werden?
Antwort wenn möglich bitte mit Quellennachweis, danke!

Vielen Dank und Gruß,
Jay
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#2

Die Frage ist zwar wahrscheinlich nicht mehr aktuell, aber möglichweise interessieren sich trotzdem einige für die Antwort.

Eine konkrete Antwort kann man in diesem Rahmen natürlich mangels Detailinformationen nicht formulieren.

Zunächst einmal kommt es darauf an, in welchem Bundesland sich die Gemeinde befindet, denn Kommunalrecht ist Ländersache.

Danach ist festzustellen, dass es bei der Frage eigentlich nicht um die Möglichkeit geht, dem Bauausschuss anzugehören, sondern dem Kommunalparlament als solches. Es gibt nämlich grundsätzlich nur Hinderungsgründe für das Gemeinderatsmandat als solches, nicht partiell für ein Ausschussmandat.

Ganz allgemein ist es prinzipiell in den deutschen Gemeindeordnungen so geregelt, dass nur Beamte und leitende Angestellte (der Gemeinde oder einer juristischen Person wie z.B. einer GmbH, an der diese mehrheitlich beteiligt ist) von der Ausübung eines Gemeinderatsmandats (bzw. Stadtrat, Kreisrat usw.) ausgeschlossen sind:

Art. 31 III Nr. 3 BayGO (Bayern)
§ 35a I Nr. 5 NGO (Niedersachsen)
§ 32 I Nr. 2 SächsGO (Sachsen)
usw.

Da ein Arbeiter (die Unterscheidung zum Angestellten ist ja nach § 5 BetrVG nicht mehr von hoher Relevanz) in der Regel kein leitender Angestellter ist, kann er also ein entsprechendes Kommunalmandat ausüben. Daher kann er auch Mitglied des Bauausschusses sein.

Sollte er aber ein leitender Angestellter sein (z.B. Leiter des Bauhofes), ist er an der Mandatsausübung gehindert. Die Leitungsfunktion ist anhand seiner konkreten Tätigkeit zu prüfen, wofür es keine Rolle spielt, ob er als Angestellter oder Arbeiter bezeichnet wird.

Sollte er das Mandat ausüben dürfe, ist es aber natürlich immer möglich, dass er aufgrund seines Arbeitsplatzes von einzelnen Beratungen/Abstimmungen des Gemeinderats, die seinen Arbeitgeber betreffen, wegen persönlicher Beteiligung/Befangenheit ausgeschlossen wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein wenig weiterhelfen.

Viele Grüße

Daniel Schön
Rechtsanwalt


Schön Mikulić Rechtsanwälte
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