Anwärter/in: dürfen höhere Anforderungen gestellt werden als gem. Laufbahnverordnung?
#1

Hallo zusammen!

Folgender Sachverhalt: Es geht um eine Bewerbung um eine Einstellung als Inspektoranwärter/in (1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2) in Niedersachsen.

§ 14 Abs. 3 NBG besagt:

(3) 1Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern
1.
als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
eine nach Art und Dauer qualifizierende berufliche Tätigkeit oder
b)
ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

2Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 muss nicht erfüllt sein, wenn ein Hochschulstudium als unmittelbar für die Laufbahn qualifizierend anerkannt wird. 3Die Anerkennung setzt voraus, dass durch das Hochschulstudium die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zur Erfüllung von Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. 4Bei einem Hochschulstudium, durch das die erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht ausreichend vermittelt werden, muss die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 nur dann nicht erfüllt werden, wenn das Hochschulstudium im Übrigen als für die Laufbahn qualifizierend anerkannt wird und die erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in einer das Hochschulstudium ergänzenden auf bis zu sechs Monate zu bemessenden Einführung in die Laufbahnaufgaben vermittelt werden. 5Soll der Abschluss nach Satz 1 Nr. 1 innerhalb eines Vorbereitungsdienstes nach Satz 1 Nr. 2 erworben werden, so genügt als Bildungsvoraussetzung eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG).



§ 24 der NLVO besagt zudem

(1) 1Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss. 2Abweichend von Satz 1 genügt für die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes, wenn der Abschluss nach Satz 1 innerhalb des Vorbereitungsdienstes erworben werden soll.


Ich habe micht mit einer Hochschulzugangsberechtigung aufgrund einer beruflichen Vorbildung (VFA-Ausbildung + 3 Jahre Berufserfahrung) nach § 18 Abs. 4 S. 2 NHG auf eine entsprechende Anwärterstelle bei einem Landkreis beworben.

In der Stellenausschreibung wurde jedoch "Abitur oder Fachhochschulreife" gefordert - meiner Ansicht nach quasi eine Standardfloskel.
Dementsprechend wurde ich nun darüber informiert, dass ich in dem Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt werde, da ich eben kein (Fach-) Abitur habe...


Meine Frage: Dürfen die das überhaupt? - Also dürfen die einfach nach "Gutdünken" höhere Anforderungen setzen, als Beamtengesetz und Laufbahnverordnung es vorsehen?
Verstößt das nicht ggf. sogar gegen Artikel 33 Abs. 2 GG?


Für sachkundige Antworten wäre ich sehr dankbar!
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#2

Ja, man darf mehr als die Mindestvoraussetzungen nach Laufbahnrecht fordern. Das passiert doch bei fast jeder Ausschreibung. Das Anforderungsprofil muss nur sachgerecht sein. Art 33 (2) GG verlangt nicht möglichst geringe Hürden zu stellen. Im Gegenteil der Staat soll gerade besonders gut qualifizierte Personen zu Beamten machen.
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