27.11.2018, 21:46
Hallo,
ein Antrag eines Kollegen wurde abgelehnt, da er weder ein Hochschulstudium hat, noch als sonstiger Beschäftigter gilt. Es wurde nur auf den allgemeinen Teil der Eingruppierungsanforderungen eingegangen.
Für den ITK gibt es aber seit 2017 spezielle Tätigkeitsmerkmale und den 2. Eingruppierungsstrang, der keine Ausbildung erfordert. Hätte dieser nicht geprüft werden müssen?
Stellenbewertung nach E11 Ziffer 2. Anforderung an die Person Hochschulabschluss (unserer Meinung nach, sollte diese Anforderung gemäß dem 2. Eingruppierungsstrang nicht Pflicht sein). Gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten sind vorhanden, sonst könnte der Kollege die Stelle nicht besetzen, richtig?
Nun fragen wir uns ob die Ablehnung rechtens ist oder ob der Kollege den Klageweg beschreiten sollte?
Vielen Dank schon vorab für eure Meinungen, Informationen.
ein Antrag eines Kollegen wurde abgelehnt, da er weder ein Hochschulstudium hat, noch als sonstiger Beschäftigter gilt. Es wurde nur auf den allgemeinen Teil der Eingruppierungsanforderungen eingegangen.
Für den ITK gibt es aber seit 2017 spezielle Tätigkeitsmerkmale und den 2. Eingruppierungsstrang, der keine Ausbildung erfordert. Hätte dieser nicht geprüft werden müssen?
Stellenbewertung nach E11 Ziffer 2. Anforderung an die Person Hochschulabschluss (unserer Meinung nach, sollte diese Anforderung gemäß dem 2. Eingruppierungsstrang nicht Pflicht sein). Gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten sind vorhanden, sonst könnte der Kollege die Stelle nicht besetzen, richtig?
Nun fragen wir uns ob die Ablehnung rechtens ist oder ob der Kollege den Klageweg beschreiten sollte?
Vielen Dank schon vorab für eure Meinungen, Informationen.