Ansprüche bei falscher Eingruppierung, TVöD
#1

Hallo,
ich bin Angestellter in einer Landkreisverwaltung und gehe zum Jahresende in den Ruhestand.  Zur Wiederbesetzung führte die Verwaltung von sich aus eine Überprüfung der Arbeitsplatzbeschreibung durch und kam zu dem Ergebnis, dass die Stelle in die Tarifgruppe 9c TVöD einzugruppieren ist. Ich war aber nur in die 9b TVöD  eingestuft. Eine Änderung des Leistungsbildes gibt es nicht. Ich möchte die Ausgleichzahlung (9b bis 9c) beantragen.
Muss ich Antrag auf Höhergruppierung stellen?
Sind die Ansprüche nach § 37 TVöD geltend zu machen (6 Monate Ausschlussfrist)?
Oder sind für die Einholung der Ansprüche die Verjährungsfristen nach BGB maßgebend (regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre, für mich günstiger)?
Gibt es eventuell andere Regelungen?
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#2

"Muss ich Antrag auf Höhergruppierung stellen?"
Problem könnte sein, dass bei Eiführung der E9c kein Antrag gestellt wurde. Als solches könnte es sein, dass kein Anspruch uf die E9c besteht.

"Sind die Ansprüche nach § 37 TVöD geltend zu machen (6 Monate Ausschlussfrist)?"
Soweit die Ansprüche bestehen sollten sie geltend gemacht werden. Also noch vor Ende April um nicht einen weiteren Monat Anspruch zu verlieren.

"Oder sind für die Einholung der Ansprüche die Verjährungsfristen nach BGB maßgebend (regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre, für mich günstiger)?"
Nein, hier greift die tarifliche Frist.

"Gibt es eventuell andere Regelungen?"
Wenn der Arbeitgeber feststellt, dass ein Anspruch auf E9c besteht muss er eigenständig die Zahlung vornehmen. Dazu bedarf es eigentlich kein Handeln des Arbeitnehmers. Allerdings kann es sein, dass der Arbeitgeber dies nicht macht. Um dann die tarifliche Ausschlussfrist zu unterbrechen muss eine schriftliche Geltendmachung der entsprechenden Zahlung erfolgen.

Zu beachten ist, dass aus der bisherigen Schilderung nicht klar ist ob ein Anspruch auf E9c besteht. Es könnte sein, dass Gegenstand der Überprüfung eine modifizierte Arbeitsplatzbeschreibung ist. D.h. aktuell nicht 1:1 die gleichen Aufgaben übertragen wurden. Es könnte sein, dass Voraussetzungen an die Person in dem Abschnitt der Entgeltordnung zu beachten sind. Es könnte sein, dass bereits bei Einführung in die E9c Aufgaben nach E9c vorlagen. Wenn damals kein Antrag auf Höhergruppierung gestellt wurde, könnte es ein, dass kein Anspruch auf E9c besteht.
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#3

Der AG hat meine Arbeitsplatzbeschreibung 2017 in die 9b eingruppiert. Im Dezember 2022 hat er von sich aus die Arbeitsplatzbeschreibung geprüft und genau die gleichen Leistungen in die 9c eingruppiert. Es ist alles gleichgeblieben, nur die Tarifgruppe wurde erhöht. Kann man nicht den AG unterstellen, dass ihm bei der ersten Eingruppierung (9b) versehentlich Fehler unterlaufen sind? Kann ich nicht Ansprüche erheben (9b - 9c)? Für welchen Zeitraum kann ich diese beantragen?
Können Sie mir Rechtsprechungen angeben? Ich bedanke mich vielmals für Ihre bisherige Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen!
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#4

"Kann man nicht den AG unterstellen, dass ihm bei der ersten Eingruppierung (9b) versehentlich Fehler unterlaufen sind?"
Wahrscheinlich, aber wofür wäre es relevant?

"Kann ich nicht Ansprüche erheben (9b - 9c)?"
Wann wurden dir die Aufgaben übertragen und wurde bei In Kraft treten der Entgeltordnung ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt? Entweder bist du in der E9c eingruppiert udn kann die Bezahlung geltend machen oder es gibt gründe (z.B. fehlender Antrag damals) weshalb du in der E9b bist.

"Für welchen Zeitraum kann ich diese beantragen?"
Ein Antrag ist für die Geltendmachung von Ansprüchen nicht vorgehen. Man fordert das Geld. Das kann man ab dem Datum wo man in die E9c gekommen ist fordern. (Ggf. sollte man nach nachvollziehen in welcher Stufe man 2017 war. Der Arbeitgeber kann unter Berufung auf die tarifliche Ausschlussfrist die Zahlung auf 6 Monate rückwirkend begrenzen.

"Können Sie mir Rechtsprechungen angeben?"
Zu was? Was ist denn strittig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
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