14.01.2021, 12:05
Hallo in die Runde,
ich habe eine Frage zu einem Anforderungsprofil für eine externe Ausschreibung. Eine Behörde in NRW hat eine hD Stelle extern ausgeschrieben (EG 15/BesGr A15) mit der Einschränkung, dass sich TB bzw. Beamte ab EG 14/BesGr 14 bewerben dürfen. Ist dies eine Benachteiligung gegenüber sonstigen Bewerbern oder ist die Beschränkung zulässig wegen deines Verbots der "Sprungbeförderung" also sprich, wenn sich ein Kandidat der Besoldungsgruppe 13 bewerben würde, nicht nach A15 besoldet werden könnte?
Anderenfalls steht die Beschränkung des Bewerberkreises doch im Widerspruch zum § 33 Abs. 2 GG oder?
Für Eure Rückmeldungen möchte ich mich bedanken.
Viele Grüsse
ich habe eine Frage zu einem Anforderungsprofil für eine externe Ausschreibung. Eine Behörde in NRW hat eine hD Stelle extern ausgeschrieben (EG 15/BesGr A15) mit der Einschränkung, dass sich TB bzw. Beamte ab EG 14/BesGr 14 bewerben dürfen. Ist dies eine Benachteiligung gegenüber sonstigen Bewerbern oder ist die Beschränkung zulässig wegen deines Verbots der "Sprungbeförderung" also sprich, wenn sich ein Kandidat der Besoldungsgruppe 13 bewerben würde, nicht nach A15 besoldet werden könnte?
Anderenfalls steht die Beschränkung des Bewerberkreises doch im Widerspruch zum § 33 Abs. 2 GG oder?
Für Eure Rückmeldungen möchte ich mich bedanken.
Viele Grüsse