Anforderungsprofil
#1

Hallo in die Runde,
ich habe eine Frage zu einem Anforderungsprofil für eine externe Ausschreibung. Eine Behörde in NRW hat eine hD Stelle extern ausgeschrieben (EG 15/BesGr A15) mit der Einschränkung, dass sich TB bzw. Beamte ab EG 14/BesGr 14 bewerben dürfen. Ist dies eine Benachteiligung gegenüber sonstigen Bewerbern oder ist die Beschränkung zulässig wegen deines Verbots der "Sprungbeförderung" also sprich, wenn sich ein Kandidat der Besoldungsgruppe 13 bewerben würde, nicht nach A15 besoldet werden könnte?
Anderenfalls steht die Beschränkung des Bewerberkreises doch im Widerspruch zum § 33 Abs. 2 GG oder?
Für Eure Rückmeldungen möchte ich mich bedanken.
Viele Grüsse
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#2

"Ist dies eine Benachteiligung gegenüber sonstigen Bewerbern oder ist die Beschränkung zulässig wegen deines Verbots der "Sprungbeförderung" also sprich, wenn sich ein Kandidat der Besoldungsgruppe 13 bewerben würde, nicht nach A15 besoldet werden könnte?"

Zumindest würde der Grund mit der Spungbeförderung als Rechtfertigung nicht ausreichen.

"Anderenfalls steht die Beschränkung des Bewerberkreises doch im Widerspruch zum § 33 Abs. 2 GG oder?"

Kommt auf die Gründe an. Wobei ich es bei einer externen Ausschreibung für problematisch halte. Insbesondere was ist mit Personen die nicht im öffentlichen Dienst tätig sind. Bei einer internen Ausschreibung und einer sachgerechten Begründung wäre es zulässig. Ansonsten sollte man besser auf entsprechende Erfahrungen abzielen. Da kann man durchaus Aufgaben auf dem Level ab A14/E14 als Voraussetzung definieren. Es muss aber eben flexibel sein für Beschäftigte die nicht Beamte oder Tarifbeschäftigte nach TV-L oder ggf. TVöD sind.
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