02.10.2014, 17:12
Hallo,
lt. Landesgebührenordnung können für die "Gewährung von Akteneinsicht" (Bau- bzw. Hausakte) Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden.
Doch was fällt unter den Begriff "Gewährung"???
Wenn ein Berechtigter bei der Aktenkammer Einsicht nimmt. *unproblematisch*
Jedoch wenn bestimmte Schriftstücke aus der Bauakte (per Antrag) angefordert werden, müssen diese erst durch Fachpersonal rausgesucht werden. Fällt diese Tätigkeit unter den Begriff der Amtshandlung? (meiner Meinung nach ja)
Vorausgesetzt es ist eine Amtshandlung, kann diese dann nach Zeitaufwand unter dem Gebührentatbestand der "Gewährung" abgerechnet werden? HIer weiß ich nicht weiter.
Habe im Internet geforscht, in Urteilen gelesen. Nichts gefunden.
Wer einen schlauen Hinweis für mich (und meinen Vermerk) hat - immer her damit.
Grüße
Tobias
lt. Landesgebührenordnung können für die "Gewährung von Akteneinsicht" (Bau- bzw. Hausakte) Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden.
Doch was fällt unter den Begriff "Gewährung"???
Wenn ein Berechtigter bei der Aktenkammer Einsicht nimmt. *unproblematisch*
Jedoch wenn bestimmte Schriftstücke aus der Bauakte (per Antrag) angefordert werden, müssen diese erst durch Fachpersonal rausgesucht werden. Fällt diese Tätigkeit unter den Begriff der Amtshandlung? (meiner Meinung nach ja)
Vorausgesetzt es ist eine Amtshandlung, kann diese dann nach Zeitaufwand unter dem Gebührentatbestand der "Gewährung" abgerechnet werden? HIer weiß ich nicht weiter.
Habe im Internet geforscht, in Urteilen gelesen. Nichts gefunden.
Wer einen schlauen Hinweis für mich (und meinen Vermerk) hat - immer her damit.
Grüße
Tobias