Ablauf Quereinstieg als Beamter?
#1

Hallo, 

ich habe eine Stelle im öff. Dienst (kommunaler Arbeitgeber) in Aussicht, ausgeschrieben als E12 / A13, die sich für mich finanziell als Angestellte nicht lohnt (in Vollzeit über 1500 Euro netto weniger, als zur Zeit), nur verbeamtet komme ich (die Abzüge der PKV nicht berücksichtigt), nahe an mein derzeitiges sehr gutes Netto-Gehalt.

Die Stelle reizt mich inhaltlich sehr, so dass ich der Aufgabe wegen kein Problem habe, finanziell etwas kürzer zu treten verglichen mit meiner derzeitigen Aufgabe (in Festanstellung).

Nun habe ich schon einiges gelesen über Verbeamtung auf Widerruf / Probe, aber nichts davon passt so 100% zu dem Quereinsteiger-Thema. Und ja, natürlich wäre die Personalabteilung der Ansprechpartner erster Wahl, aber ich möchte mich gerne vorab informieren.

Für Auskünfte wäre ich also sehr dankbar!

VG,

IT'lerin
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#2

Beamtenrecht ist Landesrecht. Es gibt durchaus Unterschiede zwischen den Ländern.

Beispiel NRW: Es gelten für Dich m.E. die Vorschriften für "Andere Bewerber":

Andere Bewerberin oder anderer Bewerber

§ 46 Voraussetzungen für die Ernennung
(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben; diese wird durch den Landespersonalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten durch die Landesregierung festgestellt.
(2) Für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung zwingend erfordern, dürfen andere Bewerberinnen oder Bewerber nicht eingestellt werden.

§ 47 Probezeit
(1) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die vor einer Berufung in das Beamtenverhältnis geleistet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. Die Mindestprobezeit darf dabei nicht unterschritten werden.
(2) Die Mindestprobezeit in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes beträgt sechs Monate und des gehobenen und des höheren Dienstes ein Jahr.
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#3

Vielen Dank für diese Information.
In meinem Fall ist es Bayern - ich werde entsprechend googeln, "andere Bewerber" ist ein guter Anhaltspunkt.

(es ist nur so, daß ich für diese Stelle max. 1 Jahr lang das Angestelltengehalt in Kauf nehmen würde - wenn dann keine Verbeamtung anstehen würde, wäre meine Schmerzgrenze erreicht / überschritten... Hmmm)
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