APB - kann man Einspruch einlegen?
#1

Hallo zusammen,

mal so eine Frage am Rande: Man ist nun in der Mitte des Jahres 5 Jahre im Ordnungsdienst. 2 Jahre ein Pilotprojekt und 3 Jahre möchte man eine Arbeitsplatzbeschreibung haben und eine Höhergruppierung, da man Tätigkeiten macht, die in der Stellenausschreibung nicht vorhanden sind. Nun sagen wir mal, der Tag ist gekommen, man arbeitet eine APB aus, da man vor 6 Monaten auch noch eine Dienstanweisung des Dezernenten bekommt, sagen wir mal PsychKG, zu machen.

Nun sagt aber die ORGA und das Personalamt: Ne ne, also PsychKG ist ja gehobener Dienst, das nehmen wir schön wieder raus, vor allem weil die Personen ja auch eine Nachzahlung haben wollen, da sie den schriftlichen Antrag vor 2 Jahren gestellt haben - Wenn wir das rausnehmen, dann können sie ja nur zu dem heutigen Datum unterschreiben und sie ist nicht rückwirkend gültig.

Dürfen die das ? Kann man bei sowas Einspruch einlegen ? Oder muss man da einen Anwalt aufsuchen ?
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#2

Wurde die Tätigkeit vom Arbeitgeber übertragen? D.h. war der Dezernent dazu befugt, die Aufgabe zu übertragen?
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#3

Ja war er.
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#4

Das ist ungewöhnlich. Dann sollte er dem Personalamt mitteilen, dass er die Aufgaben dauerhaft am Tag X übertragen hat und entsprechend zu verfahren ist.

Soweit diese Aufgaben tatsächlich dauerhaft übertragen wurden und zu einer Höhergruppierung führten wäre eine Wegnahme der höherwertigen Tätigkeit nicht mehr einseitig möglich.
Wobei sich Aufgaben nach PsychKG vermutlich in einen getrennten Arbeitsvorgang abspalten lassen. Dann schlagen sie kaum auf die Eingruppierung durch.

Man bestimmt selber die zutreffende Eingruppierung der übertragenen Aufgaben und fordert die entsprechende Bezahlung ein.

Soweit man Aufgaben einer niedrigeren Entgeltgruppe übertragen werden sollen verweist man darauf, dass man in der Entgeltgruppe X ist und eine Herabgruppierung nicht einseitig möglich ist und entsprechend keine Aufgaben die insgesamt zu einer niedrigeren Entgeltgruppe einseitig übertragen werden können. Daneben bindet man den Personalrat ein, weil solche Aufgabenübertragungen der Mitbestimmung unterliegen.
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#5

PsychKG wird bei den wenigsten Arbeitgebern 50 % der auszuübenden Tätigkeiten betragen, damit entsteht für sich kein Eingruppierungsanspruch. Wurde die Eingruppierung durch die veränderten auszuübenden Tätigkeiten nicht berührt, kann eine Arbeitgeberin jederzeit die auszuübenden Tätigkeiten verändern, wenn dies nicht vollkommen willkürlich ist, ist das nicht zu beanstanden. Einen Einspruch gibt es im Arbeitsrecht nicht. Wurden tarifrechtliche oder arbeitsrechtliche Pflichten der Arbeitgeberin verletzt, können diese vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden.
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#6

(03.03.2023, 09:51)Gast schrieb:  >> Das ist ungewöhnlich. Dann sollte er dem Personalamt mitteilen, dass er die Aufgaben dauerhaft am Tag X übertragen hat und entsprechend zu verfahren ist.

Das ist ende Septeber geschehen aufgrund dessen das Kollegen gesagt haben : Steht nicht in der Stellenbeschreibung - eine APB haben wir nicht also machen wir es nicht.
Daraufhin wurdem Ende September 2022 die Kollegen einzelt zum Dezanenten bestellt und die aufgaben wurden ihnen schriftlich angeordnet und auch per Mail an die ORGA und dem Personalamt weitergeleitet.
Nun 6 Monate später sagen sie : ne das ist ja eine Aufgaben des gehobenen Dienstes das nehmen wir mal raus
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