Höhergruppierung in die EG 9c nach neuer Entgeltordnung
#1

Hallo zusammen,

ich bin in der EG 9b und ab 01.08.2017 in die Stufe 4 eingruppiert. Nun habe ich lt. meiner Stellenbewertung festgestellt, dass ich 60 % verantwortungsvolle Tätigkeiten ausübe. Somit die Voraussetzungen für die EG 9c mitbringe lt. neuer Entgeltordnung.
Nun wurde mir seitens meines AG aber mitgeteilt, dass ich zwar einen Antrag stellen könnte und dieser rückwirkend womöglich zum 01.01.2017 auch genehmigt würde, allerdings würde dann das Gehalt der bis dato erreichten Stufe 3 zugrunde gelegt werden und die alte Entgeltregelung Anwendung finden. D.h. in meinem Fall würde ich wieder in die Stufe 2 in der EG 9c zurückfallen mit der entsprechenden neuen Stufenlaufzeit von 2 Jahren. Kann das sein ??? Icon_cry Was für ein Verlust......Ich übe diese Tätigkeit seit 2010 aus und bin seit 2014 in der EG 9 eingestuft.

Im Gegenschluss hätte ein anderer Kollege, der im März 2017 einen regulären Höhergruppierungsantrag stellen würde, einen sehr viel größeren Vorteil, da dieser sofort stufengleich höhergruppert werden würde ?! Wie passt das zusammen ? Ich bin ratlos ??? Gibt´s noch andere Möglichkeiten ???

Vielen Dank für ein Tipp
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#2

Wie kann man denn den KAV so dermaßen schmieren, dass überhaupt EG 9c rauskommt als Ergebnis. Normal gibt es das nicht. Prinzipiell ist Ende bei EG 9a. Da kann man soviel Anträge stellen, wie man will. Für uns Tarifler setzt sich niemand ein. Ich habe mich damit abgefunden. Check einfach nur mal noch, wie oft eine Eingruppierungsfeststellungsklage zu Erfolg für die jeweiligen Kolleginnen/Kollegen geführt hat. Völlig aussichtslos; die Gerichte knutschen meistens nur den KAV. Ist so! Trotzdem; viel Erfolg! Bruni
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#3

(07.09.2017, 11:41)Gast schrieb:  Wie kann man denn den KAV so dermaßen schmieren, dass überhaupt EG 9c rauskommt als Ergebnis. Normal gibt es das nicht. Prinzipiell ist Ende bei EG 9a. Da kann man soviel Anträge stellen, wie man will. Für uns Tarifler setzt sich niemand ein. Ich habe mich damit abgefunden. Check einfach nur mal noch, wie oft eine Eingruppierungsfeststellungsklage zu Erfolg für die jeweiligen Kolleginnen/Kollegen geführt hat. Völlig aussichtslos; die Gerichte knutschen meistens nur den KAV. Ist so! Trotzdem; viel Erfolg! Bruni

Wie kann man nur solchen Mist schreiben. Liest man ja öfters nur mit anderen Namen.

Fakt ist:
Wenn du zur 9b über 50% besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten ausübst kannst du einen Antrag auf 9c stellen.
Dein Arbeitgeber hat recht. Du kommst bei Antragstellung auf EG 9c Stufe 2.
Das liegt daran, dass dein Stufenaufstieg in 4 nicht gerechnet wird. Alle Anträge aufgrund der neuen EGO wirken auf den 1.1.2017 zurück und werden auch mit diesem Datum berechnet.
Deswegen gibt es die Antragstellung, damit jeder die Wahl hat. Musst dir selber ausrechnen wie du auf Dauer besser fährst. Da kommts darauf an wie lange du noch zu arbeiten hast oder ob du dich in nächster Zeit auf eine andere Stelle bewirbst. Stufengleiche Höhergruppierung gibt es ab 1.3.2017 nur bei Übertragung von höherwertigen Aufgaben.
Je nachdem wie dein AG zu dir und deinem Problem mit der nicht berechneten Stufe 4 steht, gibt es noch die Möglichkeit eines beschleunigten Stufenaufstieges nach § 17.
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#4

Hallo ich habe quasi das selbe Problem nur in einer anderen Gruppe und bin sogar schon am 1.6. diesen Jahres in eine höhere Stufe gekommen (was aber keine Rolle spielt da Berechnungsstichtag 1.1.2017 *sauerei*). Ich würde somit auch auf Antrag § 29 zur Höhergruppierung zwar eine Gruppe steigen, jedoch um 2 Stufen fallen was zu nicht Gehaltseinbußen führen würde.

@Roland
Was meinen Sie genau mit "Je nachdem wie dein AG zu dir und deinem Problem mit der nicht berechneten Stufe 4 steht, gibt es noch die Möglichkeit eines beschleunigten Stufenaufstieges nach § 17. "

Welche Möglichkeiten habe ich auf meinen AG zuzugehen und wenigsten den doppelten Stufenabstieg zu verhindern.
Viele meiner Kollegen würden von der Höhergruppierung profitieren und ohne Stufenabzug steigen.
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#5

Hallo,
nach § 17 Abs. 2 TVöD kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden, wenn die Leistungen des Beschäftigten erheblich über dem Durchschnitt liegen.
Da dies eine "kann" Bestimmung ist, liegt es im ermessen des Arbeitgebers davon Gebrauch zu machen. Mein Arbeitgeber macht aus grundsätzlichen Erwägungen keinen Gebrauch davon.
Wenn ein AG aber die Problematik des Stufenrückschrittes, insbesondere wenn heuer schon ein Stufenaufstieg stattfand, erkennt und dem AN helfen will könnte man mit dem § 17 Abhilfe schaffen.
Das heißt, es wird ein Antrag auf § 29 b gestellt und danach ein Antrag auf beschleunigten Stufenaufstieg. So könnte man einen höheren Mehrgewinn als den Garantiebetrag erzielen. Aber das liegt einzig und allein beim AG.
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