Hallo Detlef,
o.k., für Altlasten sind in Nds. Rückstellungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 5 GemHKVO zu bilden, soweit ein Sanierungsbedarf bekannt ist. Dies hast Du ja auch schon so festgestellt. In Rose "Kommunale Finanzwirtschaft in Nds." ist hier insbesondere ein kontaminiertes Grundstück aufgeführt, für das die Gemeinde für die künftige Sanierung Rückstellungen bilden muss (Nds: Kto. 285). Das bloße Vorhandensein einer Altlast rechtfertigt allerdings noch keine Rückstellung, vielmehr muss eine Verpflichtung auf Basis öffentl.-rechtl. oder privatrechtl. Vorschriften auch tatsächlich vorliegen (vgl. Lasar "Neues Kom. HH und Rechnungswesen in Nds."). In diesem Zusammenhang kann auch eine ao Abschreibung wg. Grundstückwertminderung zusätzlich in Betracht kommen.
Zur Kernfrage wg. Bestimmung der Rückstellungshöhe lassen sich die genannten Autoren nicht konkret aus. D.h., es sind die allgemein üblichen Regelungen anzuwenden. In der Tat würde ich hier auf einen bekannten Index hochrechnen, da der Preis gem. Angebot von 2004 nun sicher höher anzusetzen ist.
Welchen Index nehmen? Da ein spezieller nicht vorhanden ist, muss eine analoge Anwendung eines als gleichwertig eingeschätzte Indices herangezogen werden. Entweder für "Gewerbliche Produkte" oder "Andere Waren und Dienstleistungen" oder aber einen Baupreisindex. Hier würde ich bei
www.destatis.de gucken.
Gruß aus der Lüneburger Heide
Michael
noch ein Nachtrag: nach meiner Erfahrung ist es letztlich nur wichtig, dass man eine einigermaßen plausible Analoganwendung eines ähnlichen Indices heranzieht und überhaupt eine Rückstellung bildet. Wenn dann später z.B. vom Rechnungsprüfungsamt festgestellt werden sollte, dass ein anderer Index geeigneter wäre, hat dies nach meiner Erfahrung vielleicht eine Prüfungsbemerkung zur Folge, mehr aber auch nicht. Und eine Punktlandung ist bei Rückstellungen oft sowieso schwierig.