Aushilfsbeschäftigte Eingruppierung
#1

Hallo miteinander,
ich bin seit fast zwei Jahren im ö.D. als Aushilfsbeschäftigte eingestellt. Meine Aufgabengebiete sind zu 100-Prozent dieselben wie die der anderen Damen. Jetzt soll ich ein neues Aufgabengebiet hinzubekommen, welches dann von mir ausschließlich bearbeitet wird, d. h. ich bin sozusagen die Einzige, die diese Arbeit nach erfolgtem Seminar erledigen kann. Nun meine Frage, die ich bisher in einigen Gesprächen mit personalverantwortlichen Mitarbeitern nicht klären konnte: Ist es rechtens, dass ich zwei Gehaltsstufen niedriger eingestuft bin, obwohl meine Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten die der Festangestellten sogar noch überschreiten? Zum Vergleich: ich bin in E3 eingestuft, dieselbe Tätigkeit wird sonst mit E5 vergütet. Gibt es irgendwo Grundlagen, nach denen die Einstufungen erfolgen?
Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten
Zitieren
#2

Moin,

wie soll das jemand beantworten können? Die Eingruppierung erfolgt nach den wahrzunehmenden Tätigkeiten. Dazu haben Sie nichts ausgeführt. Ich könnte nach dem Beitrag noch nicht einmal sagen ob Tätigkeiten nach BMTG ("Arbeiter") oder BAT ("Angestellte") jeweils in Verbindung mit dem TVöD wahrzunehmen sind...

Viele Grüße
1887
Zitieren
#3

S10347,
der Begriff "Aushilfsbeschäftigte" gibt es im öffentlichen Dienst nicht. Demnach lässt sich mit den Eingangs gemachten Ausführungen nur sagen: Für die gleichen Arbeiten erhält man den gleichen Lohn. Unabhängig von der "Art" der Anstellung (geringfügig Beschäftigte, Kurzfristig ...; Teilzeit und was es sonst noch so gibt). Da muss man auf die Stellenbeschreibung schauen. Diese sollte auch mit den tatsächlichen Aufgaben übereinstimmen.
Also: Eine unterschiedliche Bezahlung ist nur bei unterschiedlichen Tätigkeiten gerechtfertigt. Personalrat einschalten - P033 - der muss hier für Gleichbehandlung sorgen.

Gruß Pumukel
Zitieren
#4

Hallo Quereinsteiger,

mich würde einmal interessieren, bei was für einer Behörde/Arbeitgeber Sie tätig sind und auch welche Ausbildung Sie absolviert haben.

Den Begriff Aushilfsbeschäftigte kenne ich bei Behörden nicht.
Da es im ÖD allerdings auch noch weitere Arbeitgeber gibt wie z.B. DRK / ASB / Caritas usw.
wäre dies vielleicht dort möglich.

Gruß Merger
Zitieren
#5

Die Ausbildung ist völlig irrelevant. Es gilt wie der Arbeitsplatz bewertet ist.
Zitieren
#6

Moin,

die Aussage
Zitat:Die Ausbildung ist völlig irrelevant. Es gilt wie der Arbeitsplatz bewertet ist.
ist falsch. Die Nr. 4 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen gilt nach wie vor und sieht die Eingruppierung in die nächstniedrigere Vergütungsgruppe vor, wenn die Tätigkeitsmerkmale eine Ausbildung vorschreiben. Die ebenfalls nach TVÜ weiterhin geltende Anlage 3 zum BAT sieht die Prüfungspflicht z.B. für die VII Fallgruppe 1 b vor. Diese Vergütungs-/Entgeltgruppe kann durchaus betroffen sein. Allerdings ist das Thema mangels weiterer Einwürfe des/der OP wohl erledigt...

Grüße
1887
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers