Miet­preis­bremse und Rüge: 10-Prozent-Grenze, Miet­spiegel des Wohnungs­amts, Ausnahmen und Rück­forderung

In vielen deutschen Großstädten, Universitätsstädten und Ballungsräumen ist bezahlbarer Wohnraum knapp. Um Mieter bei der Neuvermietung von Bestandswohnungen vor überhöhten Mietforderungen zu schützen, gilt in hunderten Kommunen die gesetzliche Mietpreisbremse nach §§ 556d ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei Abschluss eines neuen Mietvertrags darf die vereinbarte Nettokaltmiete maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Als maßgeblicher Maßstab dient hierbei der offizielle Mietspiegel der jeweiligen Stadt. Verlangt ein Vermieter unzulässig viel Miete, wird die Vereinbarung zwar nicht komplett unwirksam, der Mieter kann die Überzahlung jedoch mit einer formellen Rüge stoppen und rückwirkend zurückfordern. Bei extremen Überschreitungen schaltet sich zudem das städtische Wohnungsamt bzw. Ordnungsamt wegen Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStG) ein. Dieser Ratgeber erklärt die kommunalen Gebietsverordnungen, die Berechnung der Höchstmiete, gesetzliche Ausnahmen bei Vormiete und Sanierung, den genauen Ablauf der qualifizierten Rüge sowie behördliche Bußgelder.

Geltungsbereich: Kommunale Gebietsverordnungen der Länder

Die Mietpreisbremse gilt nicht automatisch im gesamten Bundesgebiet. Sie greift nur in Städten und Gemeinden, die von der jeweiligen Landesregierung per Rechtsverordnung als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen wurden:

Die 10-Prozent-Regel: Berechnung der maximal zulässigen Miete

Die zulässige Neuvertragsmiete lässt sich in vier einfachen Schritten anhand des kommunalen Mietspiegels berechnen:

Berechnungsschritt Beispielwerte (70 m² Wohnung) Rechtliche Erläuterung
1. Ortsübliche Vergleichsmiete 10,00 Euro / m² (Nettokaltmiete) Ermittelt nach Baujahr, Lage, Ausstattung und energetischer Beschaffenheit im städtischen Mietspiegel.
2. Mietpreisbremsen-Zuschlag (+10 %) + 1,00 Euro / m² Gesetzlicher Maximalaufschlag nach § 556d Abs. 1 BGB bei Neuvermietung.
3. Maximal zulässige Miete 11,00 Euro / m² (770 Euro kalt) Höchstgrenze, sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt.
4. Vereinbarte Miete im Vertrag 14,00 Euro / m² (980 Euro kalt) Überhang von 3,00 Euro / m² (210 Euro monatlich) ist unzulässig und rückforderbar.

Gesetzliche Ausnahmen: Wann Vermieter mehr verlangen dürfen

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vier eng definierte Ausnahmetatbestände vor, bei denen die 10-Prozent-Grenze überschritten werden darf:

Vorvertragliche Auskunftspflicht des Vermieters (§ 556g BGB)

Möchte sich ein Vermieter auf eine der Ausnahmen (Vormiete, Modernisierung oder Neubau) berufen, muss er den Mieter vor Abschluss des Mietvertrags unaufgefordert und in Textform über die Tatsachen informieren. Unterbleibt diese Auskunft, kann sich der Vermieter zunächst nicht auf die Ausnahme berufen und darf nur die reguläre Höchstmiete (Mietspiegel + 10 %) fordern. Holt er die Auskunft später nach, greift die Ausnahme erst zwei Jahre nach Nachholung.

Die qualifizierte Rüge: Vorgehen & Rückforderungsanspruch

Um die Miete auf das zulässige Maß zu senken und überzahlte Beträge zurückzufordern, muss der Mieter eine schriftliche Rüge erteilen:

Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStG) & Bußgelder beim Wohnungsamt

Verlangt ein Vermieter eine Miete, die das ortsübliche Niveau extrem übersteigt, verlässt der Konflikt das reine Zivilrecht:

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Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über die §§ 556d bis 556g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), das Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) sowie die Mieterschutzverordnungen der Bundesländer. Sie stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Da Gebietsabgrenzungen und Mietspiegeldaten ortsspezifisch geregelt sind, sind verbindliche Rechtsauskünfte bei örtlichen Mietervereinen, Fachanwälten für Mietrecht oder dem zuständigen städtischen Wohnungsamt einzuholen.

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