Miet­spiegel und orts­übliche Vergleichs­miete: Qualifizierter Miet­spiegel, Wohnungs­amt, Mieterhöhung und Kappungs­grenze

Steigende Lebenshaltungskosten, energetische Modernisierungen und angespannte Wohnungsmärkte führen dazu, dass das Thema Miete im Fokus von Eigentümern, Vermietern und Mietern steht. Wenn Vermieter die Grundmiete an das aktuelle Markt- und Preisniveau anpassen möchten, ist dies im laufenden Mietverhältnis nicht willkürlich möglich: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) setzt hierfür enge Grenzen und koppelt Mieterhöhungen an die sogenannte ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB. Das zentrale, rechtlich anerkannte Instrument hierfür ist der von der jeweiligen Stadt oder Gemeinde erstellte Mietspiegel. Seit dem Inkrafttreten des Mietspiegelreformgesetzes sind alle Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern gesetzlich verpflichtet, einen solchen Mietspiegel aufzustellen. Dieser Ratgeber erklärt den entscheidenden Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Mietspiegel, wie Zu- und Abschläge für Ausstattung und energetische Sanierung berechnet werden, welche Kappungsgrenzen gelten und wie das Wohnungsamt bzw. Statistikamt die Daten erhebt.

Einfacher vs. Qualifizierter Mietspiegel: Die Rechtsunterschiede

Das Mietrecht unterscheidet nach § 558c und § 558d BGB zwischen zwei Formen des kommunalen Mietspiegels:

Kriterium Einfacher Mietspiegel (§ 558c BGB) Qualifizierter Mietspiegel (§ 558d BGB)
Erstellung & Methodik Gemeinsam von Kommune, Mieterverein und Haus- & Grundeigentümerverein erarbeitet Nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen (statistische Regressions- oder Tabellenanalyse)
Beweiskraft vor Gericht Dient als Orientierungshilfe / Indiz Gesetzliche Vermutungswirkung: Die ausgewiesenen Werte gelten vor Gericht automatisch als ortsüblich
Fortschreibungspflicht Soll in der Regel im Abstand von 2 Jahren angepasst werden Muss alle 2 Jahre fortgeschrieben und nach 4 Jahren vollständig neu erstellt werden
Pflicht für Kommunen Freiwillig für Gemeinden unter 50.000 Einwohnern Gesetzliche Pflicht für alle Städte/Gemeinden ab 50.000 Einwohnern

So wird die ortsübliche Vergleichsmiete berechnet

Die ortsübliche Vergleichsmiete setzt sich aus den Entgelten zusammen, die in der jeweiligen Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten 6 Jahren vereinbart oder geändert worden sind. Die Berechnung erfolgt typischerweise über ein Punkt- oder Tabellensystem:

Gesetzliche Grenzen für Mieterhöhungen: Kappungsgrenze & Fristen

Selbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete deutlich über der aktuellen Vertragsmiete liegt, darf die Miete nicht schlagartig angehoben werden:

Was tun, wenn die Gemeinde keinen Mietspiegel hat?

In kleineren Städten und ländlichen Gemeinden unter 50.000 Einwohnern existiert häufig kein offizieller Mietspiegel. Möchte ein Vermieter dennoch die Miete anpassen, muss er das Erhöhungsbegehren auf eines der drei gesetzlichen Ersatzmittel nach § 558a BGB stützen:

Auskunftspflicht gegenüber dem Wohnungsamt / Statistikamt

Um die Qualität der Mietspiegel zu sichern, regelt das Mietspiegelgesetz (MsG) eine gesetzliche Auskunftspflicht. Werden Mieter oder Vermieter von der Stadtverwaltung im Rahmen der statistischen Stichproben befragt, sind sie verpflichtet, Angaben zu Mietpreis, Nebenkosten, Baujahr und Wohnungszustand wahrheitsgemäß zu machen. Wer die Auskunft grundlos verweigert oder falsche Angaben macht, riskiert ein behördliches Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.

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Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Mietspiegelreformgesetz (MsG) sowie die kommunale Praxis der Wohnungs- und Statistikämter in Deutschland. Da Mietspiegel und Kappungsgrenzen-Verordnungen ortsspezifisch geregelt sind, sind verbindliche Auskünfte direkt beim Wohnungsamt Ihrer Stadtverwaltung, bei Mietervereinen oder Haus- und Grundeigentümerverbänden einzuholen.

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