Schiedsamt und Schlichtungsverfahren bei Nachbarschaftsstreit: Pflichtschlichtung, Ablauf und Kosten
Überhängende Äste, herabfallendes Laub, Lärmbelästigungen durch Wärmepumpen oder Gartengeräte, zu nah an die Grundstücksgrenze gepflanzte Hecken oder verbale Auseinandersetzungen am Gartenzaun: Streitigkeiten unter Nachbarn eskalieren häufig schnell und belasten das tägliche Zusammenleben massiv. Bevor verärgerte Grundstückseigentümer jedoch eine Zivilklage beim Amtsgericht einreichen können, schreibt das Gesetz in vielen Bundesländern eine gesetzliche Pflicht vor: die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO). Zuständig für diese bürgernahe Streitbeilegung ist das Schiedsamt der Gemeinde bzw. die ehrenamtliche Schiedsperson (in manchen Bundesländern als Friedensrichter oder Schiedsmann bezeichnet). Dieser Ratgeber erklärt, wann der Gang zum Schiedsamt zwingend vorgeschrieben ist, wie die Schlichtungsverhandlung abläuft, welche Rechtskraft ein Schiedsvergleich besitzt und welche geringen Gebühren anfallen.
In welchen Bundesländern ist das Schiedsverfahren Pflicht?
Nach § 15a EGZPO entscheiden die Bundesländer eigenständig, ob vor dem Gang zum Amtsgericht zwingend ein Schlichtungsversuch stattfinden muss. Die Rechtslage unterscheidet sich je nach Bundesland deutlich:
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| Bundesland | Pflichtschlichtung bei Nachbarstreit? | Zuständige Schlichtungsstelle |
|---|---|---|
| NRW, Hessen, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Saarland | Ja (Zwingende Klagevoraussetzung) | Kommunales Schiedsamt / Schiedsperson der Gemeinde |
| Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern | Ja (Gesetzliche Pflicht) | Gütestellen, Schiedsstellen oder Schiedsmänner |
| Niedersachsen, Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Bremen, Thüringen, Sachsen | Nein (Freiwillig / Fakultativ) | Schiedsamt empfohlen, Direktklage beim Amtsgericht jedoch zulässig |
Ablauf des Schlichtungsverfahrens Schritt für Schritt
Das Verfahren vor der Schiedsperson ist unbürokratisch, vertraulich und folgt einem festen gesetzlichen Ablauf:
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| Phase | Maßnahme / Schritt | Wirkung & Bedeutung |
|---|---|---|
| 1. Antragstellung | Schriftlicher Antrag oder persönliche Vorsprache zur Niederschrift bei der zuständigen Schiedsperson | Angabe der Parteien, Anschriften und des konkreten Streitgegenstands / Begehrens |
| 2. Ladung & Kostenvorschuss | Schiedsperson setzt Termin fest und lädt beide Nachbarn förmlich mit Zustellungsurkunde | Erscheinungspflicht für beide Parteien; unentschuldigtes Fernbleiben wird mit Ordnungsgeld geahndet |
| 3. Mündliche Verhandlung | Nicht-öffentliche Schlichtungsverhandlung (oft im Rathaus, Bürgerhaus oder Schiedsraum) | Schiedsperson erörtert die Sachlage neutral; Ziel ist ein beidseitig akzeptierter Kompromiss |
| 4. Ergebnis: Vergleich oder Bescheinigung | Protokollierung einer Einigung (Vergleich) oder Ausstellung der Erfolglosigkeitsbescheinigung | Vergleich ist 30 Jahre lang vollstreckbar; bei Scheitern steht der Klageweg zum Amtsgericht offen |
Der Schiedsvergleich: Rechtliche Wirkung & 30 Jahre Vollstreckbarkeit
Kommt es in der Verhandlung zu einer Einigung, schließt die Schiedsperson mit den Parteien einen förmlichen Schiedsvergleich ab:
- Vollstreckbarer Rechtstitel: Der vor dem Schiedsamt geschlossene Vergleich ist nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ein vollstreckbarer Titel – genau wie ein rechtskräftiges Gerichtsurteil.
- 30 Jahre Gültigkeit: Hält sich ein Nachbar später nicht an die getroffene Vereinbarung (z. B. Baum stutzen bis zum 1. März oder Zaun versetzen), kann der andere Nachbar direkt über das Amtsgericht eine Vollstreckungsklausel erteilen lassen und den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen, ohne erneut klagen zu müssen.
- Keine Sieger und Verlierer: Da Schiedspersonen schlichten und kein Urteil sprechen, wird der Nachbarschaftsfrieden langfristig geschützt, anstatt durch einen kostspieligen Gerichtsprozess dauerhaft zerstört zu werden.
Was kostet das Schiedsverfahren?
Ein wesentlicher Vorteil gegenüber einer Klage vor Gericht sind die extrem niedrigen Kosten:
- Verfahrensgebühr: Die Grundgebühr für ein einfaches Schiedsverfahren liegt je nach Bundesland und Zeitaufwand meist zwischen 20,00 und 50,00 Euro. Endet das Verfahren mit einem erfolgreichen Vergleich, erhöht sich die Gebühr auf maximal ca. 60,00 bis 80,00 Euro.
- Auslagen: Hinzu kommen geringe Auslagen für Schreibauslagen, Portokosten und amtliche Zustellungsurkunden (in der Regel 10 bis 25 Euro).
- Kostenvorschuss: Bei Antragstellung verlangt die Schiedsperson üblicherweise einen Vorschuss von etwa 50 bis 100 Euro.
- Kostenverteilung: Im Schiedsvergleich können die Nachbarn vereinbaren, wer die Kosten trägt (häufig werden die Gebühren fair hälftig geteilt). Bei einer Erfolglosigkeitsbescheinigung trägt der Antragsteller die Kosten, kann diese jedoch bei einer anschließenden erfolgreichen Gerichtsklage als Verfahrenskosten geltend machen.
Zuständigkeit: So finden Sie die richtige Schiedsperson
Schiedspersonen werden vom Rat der Stadt oder Gemeinde gewählt und vom zuständigen Amtsgerichtsdirektor ernannt und beaufsichtigt:
- Örtliche Zuständigkeit: Zuständig ist immer das Schiedsamt bzw. der Schiedsbezirk, in dessen Bereich die Gegenpartei (der Antragsgegner) ihren Wohnsitz hat.
- Kontaktdaten: Die Adressen und Sprechzeiten der örtlich zuständigen Schiedspersonen erfahren Sie direkt auf der Website Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung (meist unter dem Stichwort Schiedsamt, Ordnungsamt oder Bürgerbüro), beim örtlichen Amtsgericht oder über den Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen (BDS).
Forum Bürgerfragen
Haben Sie Fragen zur Formulierung eines Schlichtungsantrags, zu Grenzabständen nach dem Nachbarrechtsgesetz, zur Vollstreckung eines Schiedsvergleichs oder zur Pflichtschlichtung vor Gericht? In unserem Forum Bürgerfragen können Sie sich kostenlos mit anderen Grundstückseigentümern und Experten austauschen:
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- Bäume fällen: Baumfällgenehmigung bei der Kommune beantragen.
Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über das Schiedswesen, die Landesschlichtungsgesetze und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Deutschland. Da Verfahrensabläufe, Gebühren und die Pflicht zur vorgerichtlichen Streitschlichtung dem jeweiligen Landesrecht unterliegen, sind verbindliche Auskünfte direkt bei der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Schiedsperson oder beim Amtsgericht einzuholen.

