Rasen­mäher Lärm­schutz und Ruhe­zeiten: Was regeln Bundes­recht und Kommunen?

Sobald im Frühling und Sommer die Gartensaison beginnt, gehören Motorengeräusche von Rasenmähern, Motorsensen und Freischneidern zum Alltag in Wohngebieten. Doch nicht jeder Nachbar freut sich über den Geräuschpegel zur Mittags- oder Abendzeit. Wann Gartengeräte betrieben werden dürfen, ist in Deutschland auf zwei Ebenen geregelt: der bundesweiten Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) sowie den örtlichen Lärmschutzverordnungen und Immissionsschutzsatzungen der Städte und Gemeinden. Wer außerhalb der erlaubten Zeiten mäht, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert Beschwerden beim Ordnungsamt sowie Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Dieser Ratgeber fasst die gesetzlichen Ruhezeiten, Grenzwerte für besonders laute Geräte wie Laubbläser und die kommunalen Sonderregeln zusammen.

Bundesweite Betriebszeiten nach der 32. BImSchV

Die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes setzt den bundesweiten Mindeststandard für den Betrieb von motorbetriebenen Gartengeräten in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten:

Erlaubte Betriebszeiten nach Gerätetypen im Überblick

Das Gesetz unterscheidet strikt zwischen normalen Gartengeräten und besonders lauten Arbeitsmaschinen, für die verschärfte Zeitkorridore gelten:

Geräteart Erlaubte Zeiten (Mo–Sa) Sonn- und Feiertage
Rasenmäher (Benzin / Elektro / Akku) 07:00 – 20:00 Uhr Ganztägig verboten
Mähroboter Meist 07:00 – 20:00 Uhr (Nachtruhe beachten) In manchen Kommunen sonntags geduldet (Satzung prüfen)
Laubbläser / Laubsauger / Freischneider 09:00–13:00 Uhr & 15:00–17:00 Uhr Ganztägig verboten
Geräte mit EU-Umweltzeichen („Blauer Engel“) 07:00 – 20:00 Uhr (Privilegierung) Ganztägig verboten
Handbetriebene Geräte (Spindelmäher, Besen) Jederzeit zulässig Zulässig

Besondere Ruhezeiten für Laubbläser und Freischneider

Geräte mit extrem hohem Schallleistungspegel unterliegen nach § 7 der 32. BImSchV drastischen zeitlichen Einschränkungen:

Kommunale Mittagsruhe und Hausordnungen

Auf Bundesebene gibt es für normale Rasenmäher keine gesetzliche Mittagsruhe mehr. Dennoch kann eine Mittagsruhe vor Ort verbindlich vorgeschrieben sein:

Mähroboter und Tierschutz: Verbot in der Dämmerung

Automatisierte Mähroboter arbeiten leise und werden deshalb von Nachbarn tagsüber meist toleriert. Aus Gründen des Artenschutzes geraten sie jedoch zunehmend in den Fokus der Kommunalpolitik:

Lärmbelästigung melden: Ablauf beim Ordnungsamt

Führt der uneinsichtige Nachbar regelmäßig sonntags oder zur Nachtzeit lautstarke Mäharbeiten durch, stehen Betroffenen behördliche Mittel zur Verfügung:

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Haben Sie Fragen zu den Lärmschutzregeln Ihrer Stadtverwaltung, Streit mit Nachbarn über Ruhezeiten oder Probleme mit Mährobotern? In unserem Forum Bürgerfragen können Sie kostenlos Fragen stellen und Ihre Erfahrungen austauschen:

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Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über das Lärmschutzrecht und die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in Deutschland. Da Städte und Gemeinden eigenständige Lärmschutzsatzungen, Mittagsruhen oder Mähroboterverbote erlassen können, sind verbindliche Auskünfte bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ordnungsbehörde einzuholen.

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