Baumfällgenehmigung beantragen: Die Baumschutzsatzung der Gemeinden, gesetzliche Schonzeiten und Ersatzpflanzungen
Ein großer, alter Baum im eigenen Garten spendet Schatten und ist ökologisch wertvoll. Manchmal wird er jedoch zum Sicherheitsrisiko, droht das Fundament zu beschädigen oder ist schlicht abgestorben. Wer nun voreilig zur Kettensäge greift, riskiert ein böses Erwachen im Nachhinein. In Deutschland sind Bäume streng geschützt. Neben den bundesweiten Vorgaben des Naturschutzgesetzes entscheidet jede Stadt und Gemeinde über eine eigene lokale Baumschutzsatzung, welche Bäume auf privaten Grundstücken gefällt werden dürfen und welche unter besonderem Schutz stehen. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen verständlich, welche Voraussetzungen für eine Fällung gelten, wie Sie den Antrag bei der Umweltbehörde stellen und welche Schonzeiten Sie einhalten müssen.
Das Bundesnaturschutzgesetz: Die Schonzeit vom 1. März bis 30. September
Bevor Sie die lokalen Satzungen Ihrer Stadt prüfen, müssen Sie das bundesweit geltende Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) beachten. Zum Schutz nistender Vögel und anderer Kleintiere gilt ein strenges, temporäres Fällverbot:
- Die gesetzliche Schonzeit: In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres ist das Fällen von Bäumen sowie das radikale Abschneiden von Hecken und Sträuchern im gesamten Bundesgebiet gesetzlich verboten. Erlaubt sind in diesem Zeitraum lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte.
- Der Fällzeitraum: Reguläre Rodungen und Fällungen dürfen somit ausschließlich im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum letzten Tag im Februar durchgeführt werden. Wer gegen die Schonzeit verstößt, begeht eine schwere Ordnungswidrigkeit.
Die kommunale Baumschutzsatzung: Wann ist ein Baum geschützt?
Ob Sie für eine Fällung im erlaubten Zeitraum eine Genehmigung benötigen, regelt die lokale Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde. Da es sich um autonomes kommunales Satzungsrecht handelt, können die Vorgaben im Nachbarort völlig anders aussehen. Typische Kriterien der Städte sind:
- Der Stammumfang: In den meisten Satzungen sind alle Laubbäume ab einem bestimmten Stammumfang (häufig 60 bis 80 Zentimeter, gemessen in einer Höhe von 100 oder 130 Zentimetern über dem Erdboden) geschützt. Bei mehrstämmigen Bäumen werden die Umfänge oft addiert.
- Die Baumart: Viele Kommunen schützen Laubbäume wesentlich strenger als Nadelgehölze. Obstbäume in privaten Nutzgärten sind in vielen kommunalen Satzungen komplett vom Schutz ausgenommen, um den gärtnerischen Ertrag nicht zu behindern.
- Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen: Wird Ihnen eine Fällgenehmigung erteilt (beispielsweise wegen Krankheit des Baumes oder nachgewiesener Gefahr für Gebäude), verlangt das Umweltamt im Gegenzug fast immer eine Ersatzpflanzung (z. B. das Pflanzen eines neuen heimischen Laubbaumes im eigenen Garten). Ist dies auf dem Grundstück nicht möglich, wird eine finanzielle Ausgleichsabgabe an die Stadt fällig.
Ablauf des Antragsverfahrens und Bußgelder
Der formlose oder über ein Online-Formular bereitgestellte Antrag muss rechtzeitig vor dem geplanten Fälltermin beim Umweltamt, Grünflächenamt oder Ordnungsamt Ihrer Stadt eingereicht werden. Dem Antrag sollten aussagekräftige Fotos des Baumes, eine Skizze des Standorts auf dem Grundstück sowie eine kurze Begründung (z. B. Pilzbefall, morsche Äste) beigefügt werden. Die Sachbearbeiter prüfen den Fall und führen bei Bedarf eine Ortsbesichtigung durch.
Die Verwaltungsgebühr für eine Genehmigung liegt je nach Gemeinde zwischen 25 und 85 Euro. Fällt die Prüfung negativ aus, ist das Verfahren meist dennoch gebührenpflichtig. Illegale Baumfällungen ohne amtliche Genehmigung sind kein Kavaliersdelikt. Die Umweltbehörden der Kommunen verhängen bei Verstößen gegen die Baumschutzsatzung empfindliche Bußgelder, die sich je nach Alter und Seltenheit des Baumes im Bereich von mehreren tausend Euro bewegen und im Extremfall bis zu 50.000 Euro betragen können.
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Wenn für die sichere Fällung eines großen Baumes ein Kran aufgestellt werden muss oder eine Gefahr für den Verkehr besteht, müssen Sie vorab gegebenenfalls eine offizielle Straßensperrung, ein Halteverbot und eine Sondernutzungserlaubnis beantragen. Welche Fristen Sie beim Ordnungsamt oder Landkreis für Halteverbote einhalten müssen, erfahren Sie in unserem Ratgeber Halteverbotszone beantragen: Fristen & Schilder.
Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über das Naturschutzrecht und das kommunale Satzungsrecht in Deutschland. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Da die Existenz einer Baumschutzsatzung, die exakten Schutzkriterien, Schonzeitenbefreiungen und Gebührensätze ausschließlich auf kommunaler Ebene durch Ihre Stadt oder Gemeinde geregelt werden, sind rechtsverbindliche Details direkt bei Ihrer zuständigen Umweltbehörde vor Ort einzuholen.

