Wohnungsgeberbestätigung nach dem Bundesmeldegesetz: Pflichten für Vermieter, gesetzliche Fristen und notwendige Angaben für das Bürgerbüro

Ein Umzug bringt neben dem Packen von Kisten auch eine Reihe von bürokratischen Pflichten mit sich. Die wichtigste rechtliche Hürde beim Gang zum Einwohnermeldeamt ist die Vorlage einer offiziellen Wohnungsgeberbestätigung. Um Scheinanmeldungen und die illegale Nutzung von Briefkastenadressen wirksam zu bekämpfen, hat der Gesetzgeber im Bundesmeldegesetz verankert, dass der tatsächliche Wohnungsgeber den Einzug eines Mieters schriftlich bestätigen muss. Ohne dieses Dokument verweigern die Mitarbeiter im Bürgerbüro die Registrierung der neuen Adresse komplett. Da sowohl Mieter als auch Vermieter oft unsicher sind, wer das Dokument ausstellen darf, welche Fristen gelten und welche Pflichten einzuhalten sind, herrscht hoher Klärungsbedarf. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen den genauen Ablauf verständlich.

Wer gilt als Wohnungsgeber und muss die Bescheinigung ausstellen?

Der Begriff Wohnungsgeber wird im Alltag fälschlicherweise oft starr mit dem Eigentümer einer Immobilie gleichgesetzt. Rechtlich ist der Begriff jedoch wesentlich weiter gefasst:

Strikte gesetzliche Fristen und drohende Bußgelder

Das Bundesmeldegesetz sieht für die Erstellung des Dokuments ein enges Zeitfenster vor. Der Wohnungsgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, dem Mieter den Einzug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder in elektronischer Form zu bestätigen. Ein normaler Mietvertrag reicht dem Meldeamt ausdrücklich nicht aus, da dieser lediglich ein Rechtsgeschäft dokumentiert, aber nicht den tatsächlichen, realen Einzugstermin nachweist.

Verweigert ein Vermieter die Ausstellung oder stellt das Dokument absichtlich verspätet aus, droht ihm laut Gesetz ein empfindliches Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Meldet der Mieter dem Amt, dass der Vermieter die Mitwirkung verweigert, fordert die Behörde das Dokument direkt beim Eigentümer an. Noch teurer wird es bei Scheinanmeldungen: Wer einer Person eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellt, ohne dass diese tatsächlich in die Wohnung einzieht oder den Einzug plant, begeht eine schwere Ordnungswidrigkeit. In diesen Fällen können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Welche Pflichtangaben müssen im Formular stehen?

Obwohl die Kommunen im Internet eigene Vordrucke zum kostenlosen Download bereitstellen, ist kein bestimmtes Design vorgeschrieben. Eine formlose Bestätigung ist rechtlich vollkommen gültig, sofern sie folgende gesetzliche Pflichtangaben lückenlos enthält:

Es müssen der Name und die vollständige Anschrift des Wohnungsgebers aufgeführt sein. Handelt es sich beim Wohnungsgeber nicht um den Eigentümer selbst, muss zusätzlich der Name des Eigentümers eingetragen werden. Das Dokument muss das exakte Einzugsdatum sowie die vollständige Anschrift der neuen Wohnung inklusive Angabe des Stockwerks oder der Wohnungsnummer enthalten. Zudem müssen die Vornamen und Nachnamen aller tatsächlich einziehenden Personen lückenlos aufgelistet sein. Der Vorgang wird durch die handschriftliche Unterschrift des Wohnungsgebers oder einer bevollmächtigten Person abgeschlossen. Seit kurzem bieten einige Städte auch eine vollkommen digitale Übermittlung an, bei der der Vermieter eine elektronische Bestätigung direkt über das Portal an das Meldeamt schickt und dem Mieter lediglich eine Zuordnungsnummer für das Bürgerbüro mitteilt.

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Damit haben Sie die wichtigste Voraussetzung erfüllt. Um die Ummeldung im Rathaus erfolgreich abzuschließen, müssen Sie nun die zweiwöchige Meldefrist für Ihren Hauptwohnsitz einhalten. Welche zusätzlichen Unterlagen das Bürgeramt verlangt, lesen Sie im Ratgeber Wohnsitz ummelden: Fristen & Unterlagen.

Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über das Bundesmeldegesetz (BMG) und die behördliche Praxis der Einwohnermeldeämter in Deutschland. Sie stellen keine Rechts- oder Mietberatung dar. Da die technischen Wege zur digitalen Übermittlung sowie die Formularvordrucke der Städte und Gemeinden lokal variieren können, sind verbindliche Details direkt beim zuständigen Bürgeramt Ihres Wohnortes einzuholen.

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