Kommunale Wärmeplanung: Wärmeplan der Stadt einsehen, Fernwärme, 65-Prozent-EE-Pflicht nach GEG und Anschlusszwang
Der verpflichtende Umstieg auf klimafreundliche Heizsysteme stellt Millionen Eigenheimbesitzer, Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) vor weitreichende finanzielle und technische Entscheidungen. Dreh- und Angelpunkt für den individuellen Heizungstausch ist die kommunale Wärmeplanung nach dem bundesweiten Wärmeplanungsgesetz (WPG). Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) koppelt die Pflicht, beim Einbau einer neuen Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien (65%-EE) zu nutzen, in Bestandsgebäuden direkt an die Vorlage des behördlichen Wärmeplans der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Eigentümer stehen vor der zentralen Frage: Plant die Kommune in der eigenen Straße ein Fernwärmenetz oder ein Wasserstoffnetz, oder muss auf eigene Kosten eine Wärmepumpe, Pelletheizung oder Hybridanlage installiert werden? Dieser Ratgeber erklärt die gesetzlichen Fristen für Groß- und Kleinstädte, wo Bürger den Wärmeplan im Rathaus oder Geoportal einsehen können, wie die Ausweisung von Eignungsgebieten funktioniert und was beim kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang gilt.
Gesetzliche Fristen nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG)
Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet alle deutschen Bundesländer und Kommunen zur flächendeckenden Erstellung strategischer Wärmepläne. Die Fristen sind nach Gemeindegröße gestaffelt:
↔ Tabelle seitlich wischen für alle Details
| Gemeindegröße / Einwohnerzahl | Gesetzliche Frist für den Wärmeplan | Verknüpfung mit dem GEG (65%-EE-Pflicht) |
|---|---|---|
| Großstädte (über 100.000 Einwohner) | 30. Juni 2026 | Gilt ab Bekanntgabe des Wärmeplans (spätestens ab 01.07.2026) bei neu eingebauten Heizungen. |
| Städte & Gemeinden (bis 100.000 Einwohner) | 30. Juni 2028 | Gilt ab Bekanntgabe des Wärmeplans (spätestens ab 01.07.2028) bei neu eingebauten Heizungen. |
| Vorzeitige kommunale Beschlüsse | Sofort nach Ratsbeschluss | Entscheidet sich eine Stadt früher für ein Ausbaugebiet, greift die 65%-Pflicht bereits vor Fristablauf. |
Die vier Zonen im kommunalen Wärmeplan: Was bedeutet das für Eigentümer?
Der städtische Wärmeplan teilt das gesamte Stadtgebiet in vier voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein:
- 1. Fernwärme-Vorranggebiete (Wärmenetzgebiete): In diesen Quartieren existiert bereits ein Fernwärmenetz oder die Stadtwerke planen den zeitnahen Ausbau. Eigentümer können sich an das Netz anschließen und erfüllen damit automatisch die 65%-EE-Vorgabe des GEG, ohne eine eigene Wärmepumpe im Garten installieren zu müssen.
- 2. Wasserstoffnetz-Ausbaugebiete: Gebiete, in denen das bestehende Gasverteilnetz auf 100 % Wasserstoff umgestellt werden soll. Voraussetzung ist ein von der Bundesnetzagentur genehmigter verbindlicher Fahrplan des Netzbetreibers.
- 3. Dezentrale Versorgungsgebiete (Einzelheizungen): Vor allem in ländlichen Quartieren, Ein- und Zweifamilienhaus-Siedlungen oder Außenbereichen lohnt sich kein Wärmenetz. Hier ist klar: Eigentümer müssen auf dezentrale Lösungen wie Luft-Wasser-Wärmepumpen, Erdwärmesonden, Biomasse/Pellets oder Solarthermie setzen.
- 4. Prüfgebiete (offene Zonen): Bereiche, in denen die wirtschaftliche Machbarkeit eines Wärmenetzes noch untersucht wird.
Wo und wie können Bürger den Wärmeplan einsehen?
Die kommunale Wärmeplanung ist ein öffentlicher, transparenter Planungsprozess der Stadtverwaltung:
- Öffentliche Bürgerbeteiligung: Vor dem finalen Beschluss im Stadtrat oder Gemeinderat muss der Entwurf des Wärmeplans für mindestens vier Wochen öffentlich im Rathaus (Stadtplanungsamt) ausgelegt werden. Bürger, Gewerbetreibende und Umweltverbände haben das Recht, Stellungnahmen und Bedenken einzureichen.
- Digitale Wärmekarten & Geoportale: Nach dem Ratsbeschluss stellen die meisten Städte interaktive Karten im städtischen GIS-Geoportal bereit. Eigentümer können dort nach Adresse oder Flurstück suchen, um die geplante Versorgungsart für ihr Gebäude direkt abzulesen.
- Rechtliche Bindungswirkung: Der kommunale Wärmeplan ist eine strategische Fachplanung und begründet für den Bürger noch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf einen Fernwärmeanschluss. Erst mit der verbindlichen Satzung über ein Fernwärmegebiet entstehen konkrete Rechte und Pflichten.
Anschluss- und Benutzungszwang der Kommune (§ 109 GEG)
Errichtet eine Kommune oder ein kommunales Stadtwerk ein neues Wärmenetz, stellt sich für Hauseigentümer die Frage nach der Wahlfreiheit:
- Kommunale Satzungsautonomie: Städte und Gemeinden können nach dem jeweiligen Gemeinde- und Kommunalabgabengesetz (KAG) der Länder eine Fernwärmesatzung mit Anschluss- und Benutzungszwang erlassen, um die wirtschaftliche Auslastung des Wärmenetzes zu sichern.
- Ausnahmen & Befreiungstatbestände nach § 109 GEG: Ein Eigentümer kann sich vom Anschlusszwang befreien lassen, wenn das Gebäude bereits durch eine andere klimafreundliche Anlage (z. B. eine bereits installierte Wärmepumpe oder Pelletheizung mit mindestens 65 % EE-Anteil) versorgt wird oder der Anschluss eine unzumutbare wirtschaftliche Härte darstellen würde.
- Kosten für Fernwärmeanschluss: Die einmaligen Baukostenzuschüsse und Hausanschlusskosten liegen je nach Entfernung zur Hauptleitung meist zwischen 5.000 und 15.000 Euro (gefördert über die Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG).
Was tun bei defekter Heizung während der Übergangszeit?
Geht eine alte Öl- oder Gasheizung kaputt, bevor die Kommune ihren Wärmeplan beschlossen hat, geraten Eigentümer nicht in eine rechtliche Sackgasse:
- Reparatur bestehender Anlagen: Bestehende fossile Heizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden (die generelle Betriebsgrenze nach GEG liegt erst im Jahr 2044).
- Heizungshavarie & 5-Jahres-Übergangsfrist (§ 71i GEG): Ist die Heizung irreparabel defekt, darf vorübergehend eine gebrauchte oder gemietete Gas- oder Ölheizung (oder eine Heizungs-Notfallanlage) eingebaut werden. Eigentümer haben ab Havarie bis zu 5 Jahre Zeit, um die 65%-EE-Vorgabe dauerhaft zu erfüllen – etwa durch Anschluss an ein bis dahin fertiggestelltes Wärmenetz.
- Beratungspflicht vor Neukauf: Wer vor Vorliegen des Wärmeplans noch eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss sich vorab von einem Schornsteinfeger, SHK-Fachbetrieb oder Energieberater nachweislich über wirtschaftliche Risiken (steigende CO2-Preise, Pflicht zu Bio-Gas-Beimischungen) beraten lassen.
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Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über das Wärmeplanungsgesetz (WPG), das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und die kommunale Praxis der Stadtplanungsämter und Stadtwerke in Deutschland. Da kommunale Wärmepläne, Nahwärmesatzungen und Anschlusszwänge ortsspezifisch durch die jeweiligen Stadt- und Gemeinderäte beschlossen werden, sind verbindliche Details direkt beim zuständigen Planungsamt oder Energieversorger einzuholen.

