Zugeparkte Ausfahrt und Einfahrt: Falsch­parker abschleppen lassen, Ordnungs­amt, Polizei und Kosten­haftung

Ein wichtiges Meeting steht an, das Kind muss zur Schule gebracht werden oder ein Notfall erfordert das sofortige Verlassen des Grundstücks – und die eigene Hof- oder Garagenausfahrt ist komplett durch ein fremdes Fahrzeug blockiert. Zugeparkte Grundstücksein- und -ausfahrten zählen zu den häufigsten und emotionalsten Ärgernissen für Grundstückseigentümer und Mieter im städtischen Raum. Die Straßenverkehrs-Ordnung schützt Anlieger zwar eindeutig, doch bei der praktischen Durchsetzung drohen teure Kosten- und Haftungsfallen. Wer voreilig ein privates Abschleppunternehmen ruft, muss die Rechnung oft vorab aus eigener Tasche zahlen und dem Falschparker zivilrechtlich hinterherlaufen. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage nach § 12 Abs. 3 StVO, das Parkverbot auf schmalen Straßen gegenüber der Ausfahrt, wann das Ordnungsamt oder die Polizei tätig wird, wie Sie Abschleppkosten rechtssicher einfordern und ob Sie vor Ihrer eigenen Einfahrt parken dürfen.

Rechtsgrundlage: Das Parkverbot nach § 12 Abs. 3 StVO

Das Bundesverkehrsrecht regelt den Schutz von Grundstückszufahrten eindeutig:

Darf der Eigentümer selbst vor seiner eigenen Ausfahrt parken?

Viele Hausbesitzer stellen ihren Zweitwagen oder Besucherfahrzeuge direkt vor die eigene Zufahrt auf die Straße. Hierbei gilt eine wichtige rechtliche Unterscheidung:

Parksituation vor der eigenen Ausfahrt Rechtliche Zulässigkeit Begründung & Ausnahmen
Parken vor normalem Bordstein (ohne Absenkung) Erlaubt Das Parkverbot dient nur dem Schutz des Anliegers. Der Eigentümer darf auf diesen Schutz verzichten und dort parken.
Parken vor abgesenktem Bordstein Verboten § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO schützt auch Rollstuhlfahrer, Kinderwagen und Gehbehinderte. Das Ordnungsamt verwarnt auch Eigentümer.
Parken auf dem Gehweg vor der Zufahrt Verboten Aufgesetztes Gehwegparken ist ohne Schild 315 generell unzulässig – selbst vor dem eigenen Grundstück.

Falschparker blockiert die Ausfahrt: Wer ist zuständig?

Wird Ihre Ausfahrt versperrt, hängt das richtige Vorgehen davon ab, ob das blockierende Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum oder auf Ihrem Privatgrundstück steht:

Privat abschleppen lassen: Wer zahlt die Kosten?

Lässt der blockierte Bürger ein Fahrzeug selbst über einen privaten Abschleppdienst entfernen, greift das Zivilrecht (§ 823 BGB i. V. m. Geschäftsführung ohne Auftrag):

Rechtssichere Dokumentation des Falschparkers

Um im Streitfall Bußgelder zu sichern oder Abschleppkosten vor Gericht einzuklagen, ist eine lückenlose Beweissicherung unverzichtbar:

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Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie die Verwaltungspraxis von Polizei und Ordnungsämtern in Deutschland. Da behördliche Abschleppanordnungen und zivilrechtliche Erstattungsansprüche stets Einzelfallprüfungen unterliegen, sind verbindliche Rechtsauskünfte im Streitfall über eine Rechtsanwaltskanzlei oder die zuständige Behörde einzuholen.

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