Bordsteinabsenkung und Grundstückszufahrt beantragen: Tiefbauamt, Gehwegüberfahrt, Kosten und Genehmigung
Wer auf seinem Grundstück eine neue Garage, ein Carport oder befestigte Pkw-Stellplätze errichtet, benötigt eine funktionale und verkehrssichere Zufahrt von der öffentlichen Straße. Liegt vor dem Grundstück jedoch ein herkömmlicher Hochbordstein oder ein nicht für den regelmäßigen Fahrzeugverkehr ausgelegter Geh- und Radweg, ist eine bauliche Anpassung im öffentlichen Straßenraum zwingend erforderlich. Die Herstellung einer solchen Gehwegüberfahrt (Bordsteinabsenkung) darf niemals in Eigenregie vorgenommen werden: Der Gehweg und der Bordstein stehen im Eigentum der Gemeinde und unterliegen der Straßenbaulast. Zuständig für die Antragsprüfung, die bautechnischen Vorgaben und die Genehmigung ist das Tiefbauamt / Straßenbauamt der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Dieser Ratgeber erklärt den Genehmigungsprozess, bauliche Vorgaben (DIN 18040 / Pflasterstärken), Kostenaufschlüsselungen sowie die Beauftragung städtischer Rahmenvertragsfirmen.
Rechtsgrundlage: Warum die Absenkung genehmigungspflichtig ist
Die Nutzung öffentlicher Straßen und Gehwege ist nach den Straßen- und Wegegesetzen der Bundesländer geregelt:
- Sondernutzung nach Landesstraßengesetz: Ein Gehweg ist primär dem Fußgängerverkehr gewidmet. Das regelmäßige Überfahren mit Kraftfahrzeugen stellt eine gesteigerte Nutzung dar, die eine schriftliche Sondernutzungserlaubnis bzw. Gestattung der Gehwegüberfahrt erfordert.
- Schutz vor Beschädigungen an Leitungen: Unter Gehwegen verlaufen oft Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom, Glasfaser) in geringer Tiefe. Ohne verstärkten Unterbau und tragfähigen Oberbau führt das Überfahren durch schwere Pkw zu Absackungen, Frostschäden und Rohrüchen.
- Verbot eigenmächtiger Eingriffe: Das eigenmächtige Abmeißeln von Bordsteinen, das Aufschütten von Asphaltrampen im Rinnstein oder das Auslegen von provisorischen Gummirampen auf öffentlichem Grund ist verboten (§ 32 / § 43 StVO) und kann als Sachbeschädigung oder gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr geahndet werden.
Verfahrenswege: Wer führt die Bauarbeiten aus?
Die Kommunen handhaben die bauliche Umsetzung auf öffentlichem Grund unterschiedlich:
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| Verfahrensmodell | Ablauf der Bauausführung | Verantwortung & Haftung |
|---|---|---|
| Modell A: Ausführung durch die Kommune | Das Tiefbauamt beauftragt seine eigene städtische Vertragsbaufirma oder den Bauhof | Kommune trägt Bauüberwachung; Anlieger erhält nach Fertigstellung den Kostenbescheid |
| Modell B: Eigenbeauftragung durch den Bauherrn | Der Eigentümer beauftragt auf eigene Rechnung ein zertifiziertes Straßenbauunternehmen | Unternehmen benötigt eine Aufbruchgenehmigung und muss Auflagen des Tiefbauamts exakt einhalten |
Bautechnische Anforderungen an Gehwegüberfahrten
Damit der Gehweg der Belastung standhält und die Barrierefreiheit für Fußgänger erhalten bleibt, stellt das Tiefbauamt strenge Vorgaben:
- Restanschlag am Bordstein: Bordsteine werden in der Regel nicht auf 0 cm, sondern auf einen Restanschlag von 2 bis 3 cm abgesenkt. Dies dient sehbehinderten Menschen als taktile Orientierungskante und verhindert, dass Regenwasser von der Straße auf das Privatgrundstück läuft.
- Übergangssteine (Absenker): Der Höhenunterschied zwischen dem normalen Hochbord und dem Flachbord wird über standardisierte Übergangssteine (Flügelsteine / Rampensteine) auf einer Länge von meist 1,00 Meter ausgeglichen.
- Verstärkter Schichtenaufbau: Der Unterbau im Gehwegbereich muss frostsicher und hoch belastbar hergestellt werden (Schottertragschicht, Tragschicht ohne Bindemittel und Pflasterbett). Als Pflaster werden meist mindestens 8 bis 10 cm starke Betonsteinpflaster vorgeschrieben.
- Zufahrtsbreite: Standard-Gehwegüberfahrten für Einfamilienhäuser werden meist mit einer Nutzbreite von 3,00 bis 3,50 Metern (zzgl. Absenkflügel links und rechts) genehmigt. Breitere Zufahrten (z. B. für Doppelgaragen) bedürfen einer gesonderten Begründung.
Ja. Es besteht kein automatischer Rechtsanspruch auf eine Bordsteinabsenkung. Das Tiefbauamt kann Anträge insbesondere dann ablehnen, wenn bereits eine Zufahrt zu dem Grundstück vorhanden ist, durch die neue Zufahrt reguläre öffentliche Parkplätze im Straßenraum entfallen, die Verkehrssicherheit an unübersichtlichen Kurven oder Haltestellen gefährdet wird oder städtische Straßenbäume und Versorgungsleitungen beschädigt würden.
Kosten und Gebühren: Womit müssen Eigentümer rechnen?
Da die Absenkung ausschließlich dem privaten Interesse des Grundstückseigentümers dient, werden die Kosten nach den Kommunalabgabengesetzen (KAG) und Sondernutzungssatzungen zu 100 % auf den Antragsteller umgelegt:
- Verwaltungsgebühren: Für die Antragsprüfung, den Ortstermin und die Erteilung der Sondernutzungs- bzw. Aufbruchgenehmigung verlangt das Tiefbauamt ca. 50 bis 200 Euro.
- Baukosten (Tiefbau & Straßenbau): Die reinen Baukosten für das Auskoffern, Setzen der Flach- und Übergangsborde, Anpassen der Straßenrinne und Pflastern des Gehwegs liegen je nach Aufwand, Material und örtlichen Gegebenheiten meist zwischen 1.000 und 3.000 Euro.
- Zusatzkosten bei Hindernissen: Müssen städtische Straßenlaternen, Parkscheinautomaten, Straßenschilder oder Sinkkästen (Straßengullys) versetzt werden, steigen die Kosten schnell um weitere 500 bis 2.000 Euro.
- Straßenbäume & Wurzelschutz: Liegt die geplante Zufahrt im Wurzelbereich eines städtischen Straßenbaums, schaltet das Tiefbauamt das Grünflächenamt / Umweltamt ein. Unter Umständen sind teure Wurzelschutzmaßnahmen erforderlich oder der Antrag muss wegen Baumschutzes abgelehnt bzw. verschoben werden.
Schritt für Schritt: Antragstellung beim Tiefbauamt
So läuft das behördliche Genehmigungsverfahren in der Praxis ab:
- 1. Lageplan und Stellplatznachweis vorbereiten: Erstellen Sie eine maßstäbliche Skizze oder nutzen Sie einen Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, in der die gewünschte Lage und Breite der Zufahrt sowie der Stellplatz auf dem Privatgrundstück eingezeichnet sind.
- 2. Formular beim Tiefbauamt einreichen: Reichen Sie den Antrag auf Genehmigung einer Grundstückszufahrt / Gehwegüberfahrt bei der Stadtverwaltung ein (viele Kommunen bieten dies online im Serviceportal an).
- 3. Beteiligung von Fachämtern & Leitungsbetreibern: Das Tiefbauamt prüft verkehrliche Belange (z. B. Sichtdreiecke nach RASt) und holt Leitungsauskünfte von Stadtwerken und Telekommunikationsanbietern ein.
- 4. Baufreigabe & Abnahme: Nach Erhalt der Genehmigung führt die städtische Baufirma die Arbeiten aus oder Ihr Fachbetrieb reicht vor Baubeginn den Aufbruchantrag samt verkehrsrechtlicher Anordnung ein. Nach Abschluss erfolgt die formelle Bauabnahme durch das Tiefbauamt.
Forum Bürgerfragen
Haben Sie Fragen zur maximalen Breite einer Bordsteinabsenkung, zu Konflikten mit Straßenbäumen oder Straßenlaternen, zur Kostenabrechnung des Bauhofs oder zur Aufbruchgenehmigung? In unserem Forum Bürgerfragen können Sie sich kostenlos mit anderen Bauherren, Immobilieneigentümern und Tiefbauexperten austauschen:
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Passende Ratgeber rund um Grundstücke, Erschließung & Baurecht:
- Straßenbaubeiträge: Erschließungsbeiträge & Straßenausbau bei Kommunen.
- Ausfahrt absichern: Verkehrsspiegel für Ausfahrt bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen.
- Katasterdaten abrufen: Flurkarte & Katasterauszug beim Katasteramt anfordern.
- Bauantrag stellen: Baugenehmigung beantragen: Ablauf & Unterlagen beim Bauamt.
Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über das Straßen- und Wegegesetz der Bundesländer, kommunale Sondernutzungssatzungen und die Praxis der städtischen Tiefbauämter in Deutschland. Da bautechnische Ausführungsvorschriften, Gebührenordnungen und Genehmigungsverfahren durch die jeweilige Gemeindesatzung autonom geregelt werden, sind verbindliche Details direkt beim zuständigen Tiefbau- oder Straßenbauamt Ihrer Kommune einzuholen.

