Schrott­auto und Roter Punkt vom Ordnungs­amt: Fristen, unerlaubte Sonder­nutzung und Abschlepp­kosten

Ein roter, auffälliger Aufkleber auf der Windschutzscheibe oder Seitenscheibe eines Fahrzeugs verheißt nichts Gutes: Das Ordnungsamt oder die kommunale Verkehrsüberwachung hat das Fahrzeug als nicht zugelassen, verkehrsunsicher oder schrottreif eingestuft. Wer ein abgemeldetes Kfz, ein Unfallwrack oder einen Anhänger ohne Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum abstellt, begeht eine unerlaubte Sondernutzung nach dem Straßen- und Wegegesetz der Bundesländer und riskiert ein teures Verwaltungsverfahren. Der „Rote Punkt“ ist eine förmliche Beseitigungsaufforderung mit einer strengen Frist. Wer jetzt nicht rechtzeitig handelt, muss mit Abschleppkosten, Standgebühren auf dem Verwahrhof, Verwertungskosten und empfindlichen Bußgeldern rechnen. Dieser Ratgeber erklärt den genauen Ablauf, die Rechtslage und wie Sie teure Folgekosten vermeiden.

Rechtsgrundlage: Warum das Parken ohne Zulassung verboten ist

Öffentliche Straßen, Gehwege und Parkbuchten sind für den Gemeingebrauch bestimmt. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ist dort nur zulässig, wenn das Fahrzeug für den Straßenverkehr zugelassen und betriebsbereit ist:

Das behördliche Verfahren: Vom Roten Punkt bis zur Verwertung

Stellt der Außendienst des Ordnungsamts ein unzulässig abgestelltes Fahrzeug fest, läuft das Verfahren in geregelten Stufen ab:

Stufe / Phase Maßnahme des Ordnungsamts Handlungsbedarf für den Halter
1. Feststellung & Kennzeichnung Anbringen des amtlichen Aufklebers („Roter Punkt“) mit Beseitigungsfrist (meist 14 Tage) Fahrzeug sofort auf privaten Grund (Garage, Hof) umsetzen oder entsorgen
2. Fristablauf & Sicherstellung Abschleppung des Fahrzeugs auf den städtischen Verwahrhof im Wege des Verwaltungszwangs Kontaktaufnahme mit dem Ordnungsamt zur Auslösung des Kfz (Ausweis & Eigentumsnachweis)
3. Aufbewahrungsfrist Einlagerung auf dem Verwahrhof (in der Regel 1 bis 2 Monate Aufbewahrungsfrist) Herausgabe verlangen oder Verzichtserklärung zur Verschrottung unterzeichnen
4. Verwertung / Verschrottung Öffentliche Versteigerung bei Restwert oder Verwertung über zertifizierten Demontagebetrieb Erlös wird mit den Kosten verrechnet; offene Restkosten verbleiben beim letzten Halter

Fristen: Wie viel Zeit bleibt nach dem Aufkleben?

Auf dem roten Aufkleber ist das Datum der Anbringung und eine verbindliche Frist vermerkt. In den meisten Bundesländern und Kommunen beträgt diese Frist zwei Wochen (14 Tage).

Achtung bei akuter Gefährdung: Besteht eine unmittelbare Verkehrsbehinderung (z. B. in einer Feuerwehrzufahrt, an unübersichtlichen Kurven) oder treten umweltschädliche Flüssigkeiten wie Motoröl oder Benzin aus, muss das Ordnungsamt keine Frist abwarten. In solchen Fällen wird das Fahrzeug unverzüglich und ohne Vorwarnung auf Kosten des Halters abgeschleppt.

Welche Kosten und Bußgelder drohen dem Halter?

Wer die Frist verstreichen lässt, muss mit erheblichen finanziellen Belastungen rechnen. Das Ordnungsamt ermittelt über die Fahrgestellnummer (FIN) bei der Zulassungsstelle oder beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den letzten eingetragenen Halter:

So handeln Sie richtig, wenn ein roter Punkt am Auto klebt

Um die Kostenfalle zu vermeiden, sollten Betroffene sofort folgende Schritte einleiten:

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Haben Sie Fragen zur 14-Tage-Frist, zur Halterhaftung bei bereits verkauften Fahrzeugen oder zu Kostenbescheiden des Ordnungsamts? In unserem Forum Bürgerfragen können Sie sich kostenlos mit anderen Betroffenen und Rechtsexperten austauschen:

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Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über das Straßen- und Wegegesetz der Bundesländer, das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und die Verwaltungspraxis der kommunalen Ordnungsämter in Deutschland. Da Fristsetzungen, Abschlepptarife und Verwahrentgelte durch die Verwaltungsvollstreckungsgesetze und kommunalen Gebührensatzungen geregelt werden, sind verbindliche Auskünfte direkt beim zuständigen Ordnungsamt einzuholen.

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