Sondernutzungserlaubnis beantragen: Genehmigung für Container, Baugerüste und Außengastronomie auf öffentlichem Straßenraum

Ob das Aufstellen eines Schuttcontainers für die Badrenovierung, die Errichtung eines Baugerüsts an der Hausfassade, das Aufstellen eines Krans oder das Herausstellen von Tischen und Stühlen für die Außengastronomie: Öffentliche Straßen, Wege und Plätze stehen grundsätzlich dem sogenannten Gemeingebrauch zur Verfügung. Sobald Flächen des öffentlichen Straßenraums über den allgemeinen Fußgänger- und Fahrzeugverkehr hinaus für private oder gewerbliche Zwecke in Anspruch genommen werden, handelt es sich rechtlich um eine Sondernutzung. Diese bedarf nach den Straßengesetzen der Bundesländer sowie den örtlichen Sondernutzungssatzungen der zwingenden, vorherigen Genehmigung durch die Kommunalverwaltung. Zuständig ist in den meisten Städten und Gemeinden das Ordnungsamt oder das Tiefbauamt. Wer öffentlichen Grund ohne Erlaubnis blockiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert die kostenpflichtige Räumung. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen verständlich, wann eine Erlaubnis erforderlich ist, welche Antragsfristen gelten und wie sich die Gebühren zusammensetzen.

Wann ist eine Sondernutzungserlaubnis zwingend erforderlich?

Der Gesetzgeber unterscheidet strikt zwischen dem erlaubnisfreien Gemeingebrauch und der genehmigungspflichtigen Sondernutzung. Eine Sondernutzungserlaubnis ist grundsätzlich erforderlich, wenn Verkehrsflächen für besondere Zwecke in Anspruch genommen werden solle. Beispiele:

Antragsfristen, Mindestgehwegbreiten und Unterlagen

Ein Antrag auf Sondernutzung sollte mit ausreichendem Vorlauf bei der zuständigen zuständigen Straßenbaubehörde oder Ordnungsbehörde eingereicht werden. Für einfache Vorhaben wie das Aufstellen eines Umzugscontainers oder Gerüsts verlangen die Ämter meist eine Bearbeitungszeit von zwei Wochen, bei umfangreicheren Maßnahmen auch deutlich länger.

Bei der Prüfung legt die Behörde besonderes Augenmerk auf die Verkehrssicherheit und die Barrierefreiheit. Im Regelfall verlangen die Behörden eine verbleibende nutzbare Gehwegbreite von mindestens 1,50 m; örtliche Vorgaben können hiervon abweichen. Auch Rettungswege für die Feuerwehr und den Rettungsdienst müssen freigehalten werde. Folgende Angaben sind im Antrag erforderlich:

Soweit die Sondernutzung zusätzlich Maßnahmen zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs erfordert – etwa die Sperrung eines Gehwegs, die Einrichtung eines Haltverbots oder eine Baustellenabsicherung –, ist neben der Sondernutzungserlaubnis regelmäßig auch eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlich. Zuständig ist hierfür in der Regel die Straßenverkehrsbehörde.

Wie berechnen sich die kommunalen Gebühren?

Die Kosten für eine Sondernutzungserlaubnis setzen sich aus zwei verschiedenen Gebührenkomponenten zusammen, die in den Sondernutzungssatzungen und Gebührentarifen der jeweiligen Kommune verankert sind:

Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Eigentums der Stadt oder Gemeinde wird eine Sondernutzungsgebühr erhoben. Diese berechnet sich meist nach der genauen Dauer der Nutzung (Tage, Wochen oder Monate), der beanspruchten Fläche in Quadratmetern sowie der Lage des Grundstücks (die Tarife in zentralen Fußgängerzonen sind teurer als in Wohngebieten). Für das Abstellen eines Umzugscontainers auf einem Parkstreifen für drei Tage belaufen sich die Gesamtkosten je nach Stadt meist auf etwa 30 bis 80 Euro.

Zusätzlich wird von einigen Städten eine Verwaltungsgebühr erhoben, sofern im Zusammenhang mit der Sondernutzung besondere Dienstleistungen wie Ortsbesichtigungen erforderlich sind.

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Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über die Straßengesetze der Bundesländer (StrWG) und die kommunale Verwaltungspraxis der Ordnungs- und Tiefbauämter in Deutschland. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Da die Sondernutzungssatzungen, die Gebührentarife für Quadratmeter und Nutzungstage sowie die Vorlaufzeiten ausschließlich autonom durch Ihre Stadt oder Gemeinde geregelt werden, sind verbindliche Details direkt beim zuständigen Ordnungsamt Ihres Wohnortes einzuholen.

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