Schwerbehindertenausweis beantragen: Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen richtig durchsetzen
Chronische Krankheiten oder dauerhafte körperliche und psychische Einschränkungen belasten den Alltag von Millionen Menschen. Um Nachteile im Berufsleben und im gesellschaftlichen Alltag auszugleichen, stellt der Staat auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis aus. Doch der Weg dorthin gilt als bürokratischer Kraftakt. Die rechtlichen Hürden bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) sind hoch, und die Einstufung durch die Behörden weicht oft von den Erwartungen der Betroffenen ab. Wer die notwendigen medizinischen Nachweise nicht präzise einreicht oder Fristen verpasst, riskiert eine Ablehnung. Dieser Ratgeber führt Sie verständlich durch das gesamte Feststellungsverfahren.
Ab wann gilt man als schwerbehindert? Der GdB erklärt
Der Grad der Behinderung (GdB) ist die Maßeinheit für die Auswirkung einer Beeinträchtigung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Er wird in Zehnerschritten von 10 bis 100 bemessen:
- Behinderung (GdB 10 bis 40): Liegt ein GdB von mindestens 20 vor, spricht man rechtlich von einer Behinderung. Ab einem GdB von 30 oder 40 können Betroffene bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung stellen, um denselben Kündigungsschutz wie schwerbehinderte Menschen zu erhalten.
- Schwerbehinderung (GdB 50 bis 100): Erst ab einem GdB von exakt 50 gilt eine Person offiziell als schwerbehindert und erhält den gesetzlichen Schwerbehindertenausweis. Damit verbunden sind Vergünstigungen wie der Zusatzurlaub, steuerliche Freibeträge und ein vorgezogener Renteneintritt ohne Abzüge.
Die Bedeutung der Merkzeichen auf dem Ausweis
Neben dem GdB-Wert entscheiden die sogenannten Merkzeichen auf der Rückseite des Ausweises darüber, welche konkreten Nachteilsausgleiche beansprucht werden können. Zu den wichtigsten gehören:
- G (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr): Berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr (mit Wertmarke) oder zu einer Kfz-Steuerermäßigung.
- aG (Außergewöhnliche Gehbehinderung): Die Grundvoraussetzung für den blauen Parkausweis, der das Parken auf offiziellen Behindertenparkplätzen erlaubt.
- B (Notwendigkeit ständiger Begleitung): Ermöglicht die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson in Bussen, Bahnen und Zügen.
- H (Hilflosigkeit): Wird eingetragen, wenn der Betroffene dauerhaft fremde Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen benötigt. Dies führt zu maximalen steuerlichen Freibeträgen.
Zuständigkeit nach Bundesländern: Wo wird der Antrag gestellt?
Da es in Deutschland kein einheitliches „Versorgungsamt“ mehr gibt, regelt jedes Bundesland die behördliche Zuständigkeit eigenständig. Die folgende Übersicht zeigt, wo Sie Ihren Antrag einreichen müssen:
| Bundesland | Zuständige Behörde / Dienststelle |
|---|---|
| Baden-Württemberg | Landratsämter (Landkreise) bzw. Stadtverwaltungen (Stadtkreise) / Amt für soziale Angelegenheiten |
| Bayern | Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) – Regionale Außenstellen |
| Berlin | Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) |
| Brandenburg | Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) – Regionalstellen Cottbus, Potsdam, Frankfurt (Oder) |
| Bremen | Versorgungsamt Bremen (auch zuständig für Bremerhaven) |
| Hamburg | Versorgungsamt Hamburg (Sozialbehörde) |
| Hessen | Hessische Ämter für Versorgung und Soziales (HAVS) an den 7 Hauptstandorten |
| Mecklenburg-Vorpommern | Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) – Dezernat Schwerbehindertenrecht |
| Niedersachsen | Kommunale Ebene: Landkreise, kreisfreie Städte und Region Hannover (Fachbereich Soziales) |
| Nordrhein-Westfalen | Kommunale Ebene: Kreisverwaltungen (Kreishäuser) bzw. Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte |
| Rheinland-Pfalz | Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) – Regionale Dienststellen |
| Saarland | Landesamt für Soziales (LAS) in Saarbrücken |
| Sachsen | Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen) sowie Landratsämter und Stadtverwaltungen |
| Sachsen-Anhalt | Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (Referat Schwerbehindertenrecht) mit Sitz in Halle |
| Schleswig-Holstein | Landesamt für soziale Dienste (LAsD) – Regionale Außenstellen |
| Thüringen | Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (TLVLV) – Abteilung Versorgung |
Selbst wenn in Ihrem Bundesland eine überregionale Landesbehörde zuständig ist, liegen die gedruckten Antragsformulare in fast jedem lokalen Bürgerbüro oder Rathaus Ihrer Stadt oder Gemeinde bereit. Sie können den ausgefüllten Antrag mitsamt den medizinischen Berichten einfach im örtlichen Rathaus abgeben. Die Kommunalverwaltung leitet die Unterlagen gesetzlich verpflichtend und fristwahrend an das zuständige Versorgungsamt weiter.
Checkliste: Welche Unterlagen verlangt die Behörde?
Das Amt entscheidet fast ausschließlich nach Aktenlage – eine persönliche Untersuchung findet nur in seltenen Ausnahmefällen statt. Die Qualität der eingereichten Dokumente ist daher entscheidend für den Erfolg:
- Der Erstantrag: Vollständig ausgefüllt und unterschrieben (oft auch online über das Landesportal möglich).
- Ärztliche Befundberichte: Kopien von aktuellen Berichten Ihrer behandelnden Fachärzte, Entlassungsberichte aus Krankenhäusern oder Reha-Kliniken der letzten zwei Jahre.
- Schweigepflichtentbindung: Das Formular, mit dem Sie der Behörde erlauben, direkt bei Ihren Ärzten weitere Auskünfte einzuholen.
- Eigene Schilderung des Alltags (Empfohlen): Eine kurze, persönliche Beschreibung, wie sich die Erkrankungen konkret einschränkend auf Ihren Alltag auswirken. Das Amt bewertet nicht die Diagnose, sondern die tatsächliche Einschränkung.
Sehr viele Erstanträge werden vom Versorgungsamt zu niedrig eingestuft oder die beantragten Merkzeichen werden verweigert. Gegen den Feststellungsbescheid kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Zur Fristwahrung reicht zunächst ein formloser Widerspruch mit dem Zusatz, dass die detaillierte Begründung folgt.
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Wie die Fristverlängerung beim kommunalen Bürgerbüro abläuft und was Sie beim Antrag auf Neufeststellung (Verschlechterungsantrag) beachten müssen, lesen Sie im Ratgeber Schwerbehindertenausweis verlängern & Neufeststellung: Regeln der Ämter.
Ein reiner Schwerbehindertenausweis berechtigt Sie noch nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Hierfür müssen Sie einen separaten Parkausweis (Blau oder Orange) beim örtlichen Straßenverkehrsamt beantragen. Welche Voraussetzungen und Merkzeichen dafür nötig sind, lesen Sie im Ratgeber Schwerbehinderten-Parkausweis: Voraussetzungen & Rechte.
Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und Aufklärung über das Schwerbehindertenrecht (SGB IX). Sie stellen ausdrücklich keine Rechts- oder medizinische Beratung dar. Da medizinische Sachverhalte stets individuell bewertet werden, sind verbindliche Auskünfte und Einstufungen ausschließlich über das für Sie zuständige Versorgungsamt einzuholen.

