Schwerbehindertenausweis verlängern und Neufeststellung des GdB beantragen: Kommunale Zuständigkeiten, Verschlechterungsantrag, Fristen und Ablauf

Ein Schwerbehindertenausweis ermöglicht Betroffenen die Inanspruchnahme gesetzlicher Nachteilsausgleiche im Alltag, im Beruf und bei Steuern. Ist der Ausweis befristet ausgestellt oder verschlechtert sich der gesundheitliche Zustand im Laufe der Zeit, stehen Ausweisinhaber vor bürokratischen Fragen. Während die Erstbeantragung den Grad der Behinderung (GdB) festlegt, unterscheidet das Sozialrecht bei Folgeanträgen strikt zwischen einer reinen Ausweisverlängerung und einem Antrag auf Neufeststellung (Verschlechterungsantrag nach § 152 SGB IX). Die früher zentralen Versorgungsämter wurden in vielen Bundesländern im Rahmen von Verwaltungsreformen kommunalisiert. Die Aufgaben nehmen heute in der Regel die Versorgungsärztlichen Dienste der Landkreise und kreisfreien Städte (Sozialämter) wahr. Zudem bieten die örtlichen Bürgerbüros der Städte und Gemeinden direkte Hilfe bei der Antragstellung an. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen verständlich, welche Behörden zuständig sind, wann ein Ausweis verlängert werden kann und wie Sie einen Verschlechterungsantrag erfolgreich stellen.

Kommunale Zuständigkeiten: Wer ist Ansprechpartner?

Die Struktur der Schwerbehindertenverwaltung unterscheidet sich je nach Bundesland, ist für den Bürger jedoch klar gegliedert:

Fall 1: Reine Verlängerung des Schwerbehindertenausweises

Ein Schwerbehindertenausweis wird in der Regel für maximal fünf Jahre befristet ausgestellt. Nur wenn keine Änderung des Gesundheitszustands zu erwarten ist, erfolgt die Ausstellung unbefristet (Gültigkeitsvermerk "unbefristet").

Fall 2: Neufeststellungsantrag (Verschlechterungsantrag nach § 152 SGB IX)

Haben sich bestehende Erkrankungen verschlimmert oder sind neue gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzugekommen, kann ein Antrag auf Neufeststellung gestellt werden. Ziel ist die Erhöhung des Grads der Behinderung (GdB) oder die Zuerkennung zusätzlicher Merkzeichen (z. B. G, aG, B, H, Bl, Gl, TBl):

Dauer des Verfahrens und rückwirkende GdB-Feststellung

Die Bearbeitungszeit für einen Neufeststellungsantrag bei den kommunalen Schwerbehindertenstellen liegt je nach Auslastung und Dauer der ärztlichen Befundanforderungen meist zwischen zwei und sechs Monaten. Wird ein höherer GdB anerkannt, gilt dieser rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung (in Ausnahmefällen für steuerliche Zwecke auch ab Eintritt der Behinderung).

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Möchten Sie nach Erhöhung des GdB einen Nachteilsausgleich für das Parken beantragen?
Sobald Ihnen das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Bl (Blindheit) zuuerkannt wurde, können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde einen Parkausweis beantragen. Wie das funktioniert, lesen Sie in unserem Ratgeber Schwerbehinderten-Parkausweis beantragen: Blau, Orange & Kommunen.

Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und die Verwaltungspraxis der kommunalen Schwerbehindertenbehörden in Deutschland. Sie stellen keine Rechts- oder medizinische Beratung dar. Da die organisatorischen Zuständigkeiten, Antragsformulare und Bearbeitungszeiten autonom durch die Landkreise, kreisfreien Städte und Landesämter geregelt werden, sind verbindliche Details direkt beim zuständigen Sozialamt oder Bürgerbüro Ihres Wohnortes einzuholen.

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