Schöffenamt und ehrenamtliche Richter: Bewerbung bei der Gemeinde, Aufstellung der Vorschlagsliste im Stadtrat, Voraussetzungen, Befreiungsgründe und Entschädigung

Die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an der Rechtsprechung ist ein zentraler Grundpfeiler des deutschen Rechtsstaates. Als Schöffinnen und Schöffen wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter an den Schöffengerichten der Amtsgerichte sowie an den Strafkammern der Landgerichte gleichberechtigt mit Berufsrichtern an Urteilsfindungen und Strafmaßen mit. Die Schlüsselrolle bei der Auswahl der ehrenamtlichen Richter liegt bei den Städten und Gemeinden: In regelmäßigen Abständen rufen die Kommunen ihre Bürgerinnen und Bürger dazu auf, sich für die neue Amtsperiode zu bewerben. Der Gemeinderat beziehungsweise Stadtrat beschließt anschließend eine Schöffen-Vorschlagsliste, aus der ein beim Amtsgericht angesetzter Schöffenwahlausschuss die Haupt- und Hilfsschöffen wählt. Viele Bürger stellen sich im Vorfeld die Frage, welche persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ob eine Pflicht zur Übernahme besteht und wie das Amt mit dem Beruf vereinbart werden kann. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen verständlich den Ablauf der Schöffenwahl bei der Kommune, Ihre Rechte und Pflichten sowie die Regelungen zur Verdienstausfallentschädigung.

Voraussetzungen für die Bewerbung beim kommunalen Wahlamt

Um von der Gemeinde in die kommunale Vorschlagsliste für das Schöffenamt aufgenommen zu werden, müssen Bewerberinnen und Bewerber gesetzlich verankerte Grundvoraussetzungen erfüllen:

Ablauf der Schöffenwahl und Pflicht zur Amtsübernahme

Das Verfahren zur Bestimmung der Schöffen erfolgt in einem zweistufigen Prozess zwischen Kommune und Justiz:

Befreiung, Freistellung durch den Arbeitgeber und Entschädigung

Der Gesetzgeber schützt ehrenamtliche Richter und stellt sicher, dass durch den Einsatz bei Gericht keine beruflichen Nachteile entstehen:

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Möchten Sie sich ehrenamtlich engagieren und benötigen dafür ein behördliches Führungszeugnis?
Für eine ehrenamtliche Tätigkeit kann bei der Meldebehörde eine Gebührenbefreiung beantragt werden. Alle Details lesen Sie im Ratgeber Führungszeugnis fürs Ehrenamt: Gebührenbefreiung beim Bürgeramt beantragen.

Benötigen Sie für eine Bewerbung oder behördliche Unterlagen eine Meldebescheinigung?
Wie Sie eine amtliche Meldebestätigung bei der Kommune anfordern, erfahren Sie im Ratgeber Meldebescheinigung beantragen: Bürgerbüro & Meldeamt.

Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) sowie die Verfahren zur Schöffenwahl in den Städten und Gemeinden Deutschlands. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Da Fristen für die Aufstellung der Vorschlagslisten, Bekanntmachungen und Auslegungszeiten autonom durch das Wahlamt Ihrer Kommune geregelt werden, sind verbindliche Auskünfte direkt beim zuständigen Bürger- oder Wahlamt Ihres Wohnortes einzuholen.

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