Schöffenamt und ehrenamtliche Richter: Bewerbung bei der Gemeinde, Aufstellung der Vorschlagsliste im Stadtrat, Voraussetzungen, Befreiungsgründe und Entschädigung
Die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an der Rechtsprechung ist ein zentraler Grundpfeiler des deutschen Rechtsstaates. Als Schöffinnen und Schöffen wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter an den Schöffengerichten der Amtsgerichte sowie an den Strafkammern der Landgerichte gleichberechtigt mit Berufsrichtern an Urteilsfindungen und Strafmaßen mit. Die Schlüsselrolle bei der Auswahl der ehrenamtlichen Richter liegt bei den Städten und Gemeinden: In regelmäßigen Abständen rufen die Kommunen ihre Bürgerinnen und Bürger dazu auf, sich für die neue Amtsperiode zu bewerben. Der Gemeinderat beziehungsweise Stadtrat beschließt anschließend eine Schöffen-Vorschlagsliste, aus der ein beim Amtsgericht angesetzter Schöffenwahlausschuss die Haupt- und Hilfsschöffen wählt. Viele Bürger stellen sich im Vorfeld die Frage, welche persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ob eine Pflicht zur Übernahme besteht und wie das Amt mit dem Beruf vereinbart werden kann. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen verständlich den Ablauf der Schöffenwahl bei der Kommune, Ihre Rechte und Pflichten sowie die Regelungen zur Verdienstausfallentschädigung.
Voraussetzungen für die Bewerbung beim kommunalen Wahlamt
Um von der Gemeinde in die kommunale Vorschlagsliste für das Schöffenamt aufgenommen zu werden, müssen Bewerberinnen und Bewerber gesetzlich verankerte Grundvoraussetzungen erfüllen:
- Staatsangehörigkeit und Wohnsitz: Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und zum Beginn der Amtsperiode in der jeweiligen Gemeinde oder Stadt mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
- Altersgrenzen: Zu Beginn der Amtsperiode müssen Schöffen mindestens 25 Jahre alt sein und dürfen das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Strafrechtliche Eignung: Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden oder gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat läuft, sind vom Schöffenamt ausgeschlossen.
- Gesundheitliche und sprachliche Eignung: Gefragt sind die Fähigkeit zur deutschen Sprache sowie die körperliche und geistige Eignung, um Verhandlungen in vollem Umfang folgen zu können.
Ablauf der Schöffenwahl und Pflicht zur Amtsübernahme
Das Verfahren zur Bestimmung der Schöffen erfolgt in einem zweistufigen Prozess zwischen Kommune und Justiz:
- Erstellung der Vorschlagsliste: Das kommunale Wahlamt fordert Bürger zur Bewerbung auf und zieht zusätzlich Personen aus dem Melderegister heran. Die Liste muss vom Stadtrat mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen und anschließend öffentlich im Bürgeramt ausgelegt werden.
- Wahl durch den Schöffenwahlausschuss: Der beim Amtsgericht gebildete Schöffenwahlausschuss wählt aus den Vorschlagslisten aller Gemeinden des Gerichtsbezirks die erforderliche Anzahl an Haupt- und Hilfsschöffen.
- Grundsatz der Ehrenamtspflicht: Das Schöffenamt ist ein Staatsbürgeramt. Wer vom Wahlausschuss gewählt wird, ist grundsätzlich verpflichtet, das Amt für die Dauer der fünfjährigen Amtsperiode zu übernehmen. Ablehnungen sind nur aus gesetzlich anerkannten Gründen zulässig.
Befreiung, Freistellung durch den Arbeitgeber und Entschädigung
Der Gesetzgeber schützt ehrenamtliche Richter und stellt sicher, dass durch den Einsatz bei Gericht keine beruflichen Nachteile entstehen:
- Gesetzliche Ablehnungsgründe: Das Amt ablehnen dürfen unter anderem Personen, die bereits in der vorherigen Amtsperiode als Schöffe tätig waren, Ärztinnen und Pflegekräfte, Personen über 65 Jahre oder Bürger, die durch die Ausübung des Amtes ihre berufliche Existenz oder die Fürsorge für ihre Familie erheblich gefährden würden.
- Kündigungsschutz und Freistellung: Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Arbeitnehmer für Sitzungstage bei Gericht freizustellen. Eine Kündigung oder Benachteiligung aufgrund der Ausübung des Schöffenamtes ist gesetzlich verboten.
- Entschädigung nach dem JVEG: Schöffen erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Erstattet werden Fahrtkosten, Aufwandsentschädigungen sowie Entschädigungen für Verdienstausfall beziehungsweise Nachteile bei der Haushaltsführung.
Forum Bürgerfragen
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Für eine ehrenamtliche Tätigkeit kann bei der Meldebehörde eine Gebührenbefreiung beantragt werden. Alle Details lesen Sie im Ratgeber Führungszeugnis fürs Ehrenamt: Gebührenbefreiung beim Bürgeramt beantragen.
Wie Sie eine amtliche Meldebestätigung bei der Kommune anfordern, erfahren Sie im Ratgeber Meldebescheinigung beantragen: Bürgerbüro & Meldeamt.
Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) sowie die Verfahren zur Schöffenwahl in den Städten und Gemeinden Deutschlands. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Da Fristen für die Aufstellung der Vorschlagslisten, Bekanntmachungen und Auslegungszeiten autonom durch das Wahlamt Ihrer Kommune geregelt werden, sind verbindliche Auskünfte direkt beim zuständigen Bürger- oder Wahlamt Ihres Wohnortes einzuholen.

