Kirchenaustritt erklären: Zuständige Behörden, Kosten und steuerliche Fristen

Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ist eine höchst persönliche Entscheidung, die in Deutschland jedoch über die staatliche Verwaltung abgewickelt werden muss. Neben weltanschaulichen Gründen steht für viele Bürger vor allem der finanzielle Aspekt im Vordergrund: Durch den Austritt entfällt die Kirchensteuer, was sich monatlich direkt auf der Gehaltsabrechnung bemerkbar macht. Da das Meldewesen und die Steuererhebung Ländersache sind, unterscheidet sich der Ablauf je nach Wohnort erheblich. Wer Fehler bei den Fristen macht, zahlt oft ungewollt monatelang weiter.

Wer ist zuständig? Die Behörden-Struktur nach Bundesland

Es gibt in Deutschland keine einheitliche Behörde für den Kirchenaustritt. Welches Amt Sie aufsuchen müssen, hängt strikt von Ihrem Bundesland ab:

Ablauf und benötigte Dokumente beim Termin

Der Kirchenaustritt kann in Deutschland rechtlich nicht online oder per einfachem Brief erklärt werden. Sie müssen persönlich vor dem zuständigen Beamten oder Rechtspfleger erscheinen, da Ihre Unterschrift offiziell beglaubigt werden muss. Alternativ bleibt nur der Weg über eine notarielle Beglaubigung.

Bringen Sie folgende Unterlagen zum Termin mit:

Kostenvergleich: Was verlangen die Bundesländer?

Obwohl der Austritt ein Akt der Religionsfreiheit ist, erheben fast alle Bundesländer eine Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung und das Ausstellen der Austrittsbescheinigung:

Bundesland / Region Zuständige Stelle Amtliche Gebühr / Status
Bremen & Brandenburg Kirche / Amtsgericht 0,00 € (Kostenlos)
Nordrhein-Westfalen (NRW) Amtsgericht des Wohnortes 30,00 €
Hessen, Niedersachsen & Rheinland-Pfalz Lokales Standesamt 30,00 €
Bayern & Sachsen Lokales Standesamt ca. 31,00 € bis 40,00 € (je nach Gemeinde)
Baden-Württemberg Lokales Standesamt bis zu 60,00 €

Ab wann spart man Geld? Die steuerliche Frist

Der Kirchenaustritt wird steuerlich nicht am Tag des Termins wirksam, sondern folgt einer gesetzlichen Monatsfrist. Hier gilt in fast allen Bundesländern folgende Regelung:

Die Monatsfrist:
Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Austritt erklärt wurde. Wenn Sie also am 15. März austreten, zahlen Sie für den gesamten März noch Kirchensteuer. Ab dem 1. April sind Sie offiziell kirchensteuerfrei.

Das Standesamt oder Amtsgericht übermittelt die Daten vollautomatisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Von dort aus werden die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für Ihren Arbeitgeber aktualisiert. Sie müssen Ihre Gehaltsabrechnung in den Folgemonaten lediglich kontrollieren, ob das Merkmal von z. B. 'ev' oder 'rk' auf '--' umgestellt wurde.

Wichtig: Die Austrittsbescheinigung lebenslang aufbewahren!

Am Ende des Termins erhalten Sie eine offizielle Austrittsbescheinigung ausgehändigt. Verlieren Sie dieses Dokument niemals. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Kirchenbehörden oder Finanzämter selbst nach Jahrzehnten (z. B. bei einem Wohnortwechsel in ein anderes Bundesland) den Nachweis über den Austritt fordern. Liegt die Bescheinigung dann nicht mehr vor und sind die alten Akten beim Standesamt vernichtet, kann die Kirche rückwirkend Steuern für mehrere Jahre nachfordern. Die Beweislast liegt komplett beim Bürger.

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Haben Sie Ihren Kirchenaustritt vor Jahren erklärt und die Bestätigung verloren?
Wenn das Finanzamt einen Nachweis fordert, können Sie beim damaligen Amtsgericht oder Standesamt eine Zweitausfertigung anfordern. Welche Aufbewahrungsfristen gelten, lesen Sie im Ratgeber Kirchenaustritt Bescheinigung nachfordern: Amtsgericht & Standesamt.

Entscheidung überdenken oder wieder eintreten?
Haben Sie den Austritt bereits vollzogen und überlegen nun, wieder in die Kirche einzutreten oder den Schritt rückgängig zu machen? Der Wiedereintritt unterscheidet sich stark vom Austritt beim Amt. Alle Informationen zu Kosten, Gesprächen und dem Ablauf im Pfarrbüro finden Sie in unserem Ratgeber Kircheneintritt & Wiedereintritt erklären.

Disclaimer: Die Zuständigkeiten und Gebührensätze entsprechen dem Stand des Jahres 2026. Da Kommunen und Amtsgerichte ihre Terminvergabe und Gebührenordnungen eigenständig anpassen können, empfiehlt sich vor dem Behördengang ein kurzer Blick auf die offizielle Webseite Ihrer Stadtverwaltung.

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